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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs4 idF 2011/I/034;Rechtssatz
Eine Bewilligung nach § 45 Abs. 4 Z 2 StVO 1960 kommt nur in Frage, wenn das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer selbst zur Privatnutzung überlassen wird (vgl. E 4. Oktober 1996, 96/02/0363). Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der hg. Judikatur, nach der Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv auszulegen sind (vgl E 24. Oktober 2008, 2008/02/0257). Bei § 45 Abs. 4 StVO 1960 handelt es sich um eine Bestimmung, die Ausnahmen hinsichtlich des Abstellens von Kraftfahrzeugen in einem Gebiet, für das eine Kurzparkzone verordnet ist, ermöglicht (vgl. auch die Überschrift zu § 45 StVO 1960 "Ausnahmen in Einzelfällen"). Der Begriff des Leasings in § 45 Abs. 4 Z 1 StVO 1960 kann nur als Finanzierungsleasing verstanden werden, weil nur solche Leasingnehmer mit einem Zulassungsbesitzer vergleichbar sind (vgl E 3. September 2003, 2000/03/0232).Eine Bewilligung nach Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer 2, StVO 1960 kommt nur in Frage, wenn das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer selbst zur Privatnutzung überlassen wird vergleiche E 4. Oktober 1996, 96/02/0363). Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der hg. Judikatur, nach der Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv auszulegen sind vergleiche E 24. Oktober 2008, 2008/02/0257). Bei Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 handelt es sich um eine Bestimmung, die Ausnahmen hinsichtlich des Abstellens von Kraftfahrzeugen in einem Gebiet, für das eine Kurzparkzone verordnet ist, ermöglicht vergleiche auch die Überschrift zu Paragraph 45, StVO 1960 "Ausnahmen in Einzelfällen"). Der Begriff des Leasings in Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer eins, StVO 1960 kann nur als Finanzierungsleasing verstanden werden, weil nur solche Leasingnehmer mit einem Zulassungsbesitzer vergleichbar sind vergleiche E 3. September 2003, 2000/03/0232).
§ 45 Abs. 4 Z 2 StVO 1960 ist daher so zu verstehen, dass eine Ausnahmebewilligung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ausschließlich einem Arbeitnehmer jenes Arbeitgebers zusteht, der seinem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlässt.Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer 2, StVO 1960 ist daher so zu verstehen, dass eine Ausnahmebewilligung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ausschließlich einem Arbeitnehmer jenes Arbeitgebers zusteht, der seinem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020066.J01Im RIS seit
21.03.2014Zuletzt aktualisiert am
04.08.2014