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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/13/0100 B 23. Oktober 2013 RS 2Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof weist Beschwerden, die mit dem Ziel, auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erlangen, bewusst mangelhaft eingebracht werden, ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurück (vgl. nur als Beispiel etwa den hg. Beschluss vom 2. September 2009, 2009/15/0141, 0162).Der Verwaltungsgerichtshof weist Beschwerden, die mit dem Ziel, auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erlangen, bewusst mangelhaft eingebracht werden, ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurück vergleiche nur als Beispiel etwa den hg. Beschluss vom 2. September 2009, 2009/15/0141, 0162).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013130110.X02Im RIS seit
11.07.2014Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014