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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1;Rechtssatz
Die Eingaben sind zurückzuweisen, weil die in § 26 Abs. 1 VwGG in der hier noch maßgeblichen Fassung normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - anders als die Berufungsfrist im Abgabenverfahren - nicht erstreckbar war. Ein darauf abzielender Antrag war unzulässig und hatte auch keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2013, 2013/13/0100).Die Eingaben sind zurückzuweisen, weil die in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG in der hier noch maßgeblichen Fassung normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - anders als die Berufungsfrist im Abgabenverfahren - nicht erstreckbar war. Ein darauf abzielender Antrag war unzulässig und hatte auch keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2013, 2013/13/0100).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013130110.X01Im RIS seit
11.07.2014Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014