RS Vwgh 2014/2/26 2013/13/0110

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Veröffentlicht am 26.02.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Eingaben sind zurückzuweisen, weil die in § 26 Abs. 1 VwGG in der hier noch maßgeblichen Fassung normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - anders als die Berufungsfrist im Abgabenverfahren - nicht erstreckbar war. Ein darauf abzielender Antrag war unzulässig und hatte auch keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2013, 2013/13/0100).Die Eingaben sind zurückzuweisen, weil die in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG in der hier noch maßgeblichen Fassung normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - anders als die Berufungsfrist im Abgabenverfahren - nicht erstreckbar war. Ein darauf abzielender Antrag war unzulässig und hatte auch keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2013, 2013/13/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013130110.X01

Im RIS seit

11.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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