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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Die Gewerbeberechtigung ist gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 dann zu entziehen, wenn der Verlust der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit auf schwerwiegenden Verstößen gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen beruht, die der Gewerbeinhaber im Rahmen der Ausübung seiner Gewerbeberechtigung zu beachten hat, mag er diese Verstöße auch nicht in Ausübung seiner eigenen Gewerbeberechtigung (oder in Ausübung einer eigenen, aber anderen als der entziehungsgegenständlichen Gewerbeberechtigung) begangen haben. Hätte der Gesetzgeber Gegenteiliges beabsichtigt, so hätte er in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 als Tatbestandsvoraussetzung nicht bloß schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe "zu beachtenden" Rechtsvorschriften und Schutzinteressen normiert, sondern verlangt, dass die Verstöße bei Ausübung des betreffenden Gewerbes begangen wurden. Für dieses Ergebnis spricht auch der systematische Zusammenhang mit § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994, der auf die Ausschlussgründe (strafbaren Handlungen) des § 13 Abs. 1 und 2 GewO 1994 abstellt, die ihrerseits gleichfalls nicht bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes verwirklicht werden müssen (Hinweis E vom 27. Mai 2009, 2007/04/0195).Die Gewerbeberechtigung ist gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 dann zu entziehen, wenn der Verlust der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit auf schwerwiegenden Verstößen gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen beruht, die der Gewerbeinhaber im Rahmen der Ausübung seiner Gewerbeberechtigung zu beachten hat, mag er diese Verstöße auch nicht in Ausübung seiner eigenen Gewerbeberechtigung (oder in Ausübung einer eigenen, aber anderen als der entziehungsgegenständlichen Gewerbeberechtigung) begangen haben. Hätte der Gesetzgeber Gegenteiliges beabsichtigt, so hätte er in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 als Tatbestandsvoraussetzung nicht bloß schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe "zu beachtenden" Rechtsvorschriften und Schutzinteressen normiert, sondern verlangt, dass die Verstöße bei Ausübung des betreffenden Gewerbes begangen wurden. Für dieses Ergebnis spricht auch der systematische Zusammenhang mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, der auf die Ausschlussgründe (strafbaren Handlungen) des Paragraph 13, Absatz eins und 2 GewO 1994 abstellt, die ihrerseits gleichfalls nicht bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes verwirklicht werden müssen (Hinweis E vom 27. Mai 2009, 2007/04/0195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040179.X02Im RIS seit
25.04.2014Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014