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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
MEG 1950 §15 Z5 lita;Rechtssatz
Die maßgeblichen Bestimmungen des MEG über die Eichpflicht stellen nicht auf eine Zumutbarkeit der Überprüfung der Geräte durch die Gemeinde ab. Im Hinblick auf die subjektive Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der angelasteten Verwaltungsübertretung (Bereithalten eines eichpflichtigen, nicht gültig geeichten Wasserzählers) um ein Ungehorsamsdelikt handelt (Hinweis E vom 22. Juni 2011, 2009/04/0152, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040065.X02Im RIS seit
25.04.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017