RS Vwgh 2014/2/26 2013/04/0015

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Veröffentlicht am 26.02.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Unzuständigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG liegt auch dann vor, wenn die Berufungsbehörde über eine unzulässige Berufung in der Sache entscheidet. Dies gilt auch für eine Berufungsvorentscheidung, zumal eine Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG als eine Entscheidung der Behörde in der Sache - ebenso wie eine Sachentscheidung der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG - an die Stelle des mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt (vgl. zu Letzterem das E vom 30. Juni 2011, 2009/07/0151, mwN).Unzuständigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG liegt auch dann vor, wenn die Berufungsbehörde über eine unzulässige Berufung in der Sache entscheidet. Dies gilt auch für eine Berufungsvorentscheidung, zumal eine Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG als eine Entscheidung der Behörde in der Sache - ebenso wie eine Sachentscheidung der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG - an die Stelle des mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt vergleiche zu Letzterem das E vom 30. Juni 2011, 2009/07/0151, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040015.X02

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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