Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/18/0131 E 2. April 2009 RS 2 (hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung. Es ist in förmlicher Weise zu gewähren. (Hier: Dem Fremden wurde der Name des anonymen Zeugen nicht bekannt gegeben. Es wurde ihm daher nach Ansicht des VwGH nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Auf Grund der Anonymität des Zeugen hatte er keine Möglichkeit, auf allfällige Gründe für eine unrichtige Aussage durch diese Person hinzuweisen (Hinweis E 19. März 1997, 95/01/0051).)
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040002.X05Im RIS seit
01.04.2014Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014