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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Darin, dass es der Vertreter unterließ, seine im Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung dargelegten Zweifel während der laufenden Frist durch Nachfrage beim VwGH auszuräumen, und stattdessen seinen Angaben zufolge bewusst von der Vornahme der Verbesserung in dem fraglichen Punkt (Beibringung weiterer Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde) Abstand nahm, liegt ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden vor, das zufolge § 46 Abs 1 VwGG der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht.Darin, dass es der Vertreter unterließ, seine im Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung dargelegten Zweifel während der laufenden Frist durch Nachfrage beim VwGH auszuräumen, und stattdessen seinen Angaben zufolge bewusst von der Vornahme der Verbesserung in dem fraglichen Punkt (Beibringung weiterer Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde) Abstand nahm, liegt ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden vor, das zufolge Paragraph 46, Absatz eins, VwGG der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013020268.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014