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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1332;Rechtssatz
Ein Ereignis ist dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, 2009/16/0098, sowie Ritz, BAO5, § 308 Tz 9 ff). An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte rechtsunkundige Parteien (vgl. die hg. Beschlüsse vom 16. Juli 1996, 95/14/0144, und vom 8. August 1996, 96/14/0072). Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (vgl. den hg. Beschluss vom 22. März 2002, 2002/21/0016). Dabei muss sich nach ständiger hg. Rechtsprechung der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2010/15/0149).Ein Ereignis ist dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, 2009/16/0098, sowie Ritz, BAO5, Paragraph 308, Tz 9 ff). An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte rechtsunkundige Parteien vergleiche die hg. Beschlüsse vom 16. Juli 1996, 95/14/0144, und vom 8. August 1996, 96/14/0072). Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt vergleiche den hg. Beschluss vom 22. März 2002, 2002/21/0016). Dabei muss sich nach ständiger hg. Rechtsprechung der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2010/15/0149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012130051.X03Im RIS seit
27.03.2014Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014