RS Vwgh 2014/2/26 2012/13/0051

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Veröffentlicht am 26.02.2014
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1332;
BAO §308 Abs1;
  1. BAO § 308 heute
  2. BAO § 308 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 308 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  4. BAO § 308 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 308 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 308 gültig von 15.07.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  7. BAO § 308 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. BAO § 308 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  9. BAO § 308 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. BAO § 308 gültig von 18.07.1987 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  11. BAO § 308 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ein Ereignis ist dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, 2009/16/0098, sowie Ritz, BAO5, § 308 Tz 9 ff). An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte rechtsunkundige Parteien (vgl. die hg. Beschlüsse vom 16. Juli 1996, 95/14/0144, und vom 8. August 1996, 96/14/0072). Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (vgl. den hg. Beschluss vom 22. März 2002, 2002/21/0016). Dabei muss sich nach ständiger hg. Rechtsprechung der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2010/15/0149).Ein Ereignis ist dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, 2009/16/0098, sowie Ritz, BAO5, Paragraph 308, Tz 9 ff). An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte rechtsunkundige Parteien vergleiche die hg. Beschlüsse vom 16. Juli 1996, 95/14/0144, und vom 8. August 1996, 96/14/0072). Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt vergleiche den hg. Beschluss vom 22. März 2002, 2002/21/0016). Dabei muss sich nach ständiger hg. Rechtsprechung der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2010/15/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012130051.X03

Im RIS seit

27.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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