RS Vwgh 2014/2/26 2012/13/0051

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Veröffentlicht am 26.02.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs4;
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Satz ZustG gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von mehreren Zustellungsbevollmächtigten vorgenommen wird. Eine Rangordnung dahingehend, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt andere Vertretungen ausschließt oder dass bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedenfalls (auch) diesem zuzustellen ist, besteht nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2010, 2009/05/0011).Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz ZustG gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von mehreren Zustellungsbevollmächtigten vorgenommen wird. Eine Rangordnung dahingehend, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt andere Vertretungen ausschließt oder dass bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedenfalls (auch) diesem zuzustellen ist, besteht nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. November 2010, 2009/05/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012130051.X02

Im RIS seit

27.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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