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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §9 Abs4;Rechtssatz
Gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Satz ZustG gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von mehreren Zustellungsbevollmächtigten vorgenommen wird. Eine Rangordnung dahingehend, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt andere Vertretungen ausschließt oder dass bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedenfalls (auch) diesem zuzustellen ist, besteht nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2010, 2009/05/0011).Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz ZustG gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von mehreren Zustellungsbevollmächtigten vorgenommen wird. Eine Rangordnung dahingehend, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt andere Vertretungen ausschließt oder dass bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedenfalls (auch) diesem zuzustellen ist, besteht nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. November 2010, 2009/05/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012130051.X02Im RIS seit
27.03.2014Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014