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E3L E06301000Norm
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge;Rechtssatz
Gemäß § 22 Abs. 1 BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17 idF BGBl. I Nr. 86/2007, können Leistungen gemeinsam oder getrennt vergeben werden. Für die Gesamtvergabe oder getrennte Vergabe von Leistungen sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie zB die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung, maßgebend. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem E vom 8. Oktober 2010, 2007/04/0188, unter Bezugnahme auf den Erwägungsgrund 9 zur Richtlinie 2004/18/EG ("Diese Richtlinie bezweckt nicht, eine gemeinsame oder eine getrennte Vergabe vorzuschreiben.") festgehalten, dass der öffentliche Auftraggeber selbst entscheiden kann, ob er ein Vergabevorhaben in einem oder getrennt vergeben will.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BVergG 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007,, können Leistungen gemeinsam oder getrennt vergeben werden. Für die Gesamtvergabe oder getrennte Vergabe von Leistungen sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie zB die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung, maßgebend. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem E vom 8. Oktober 2010, 2007/04/0188, unter Bezugnahme auf den Erwägungsgrund 9 zur Richtlinie 2004/18/EG ("Diese Richtlinie bezweckt nicht, eine gemeinsame oder eine getrennte Vergabe vorzuschreiben.") festgehalten, dass der öffentliche Auftraggeber selbst entscheiden kann, ob er ein Vergabevorhaben in einem oder getrennt vergeben will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011040168.X03Im RIS seit
01.04.2014Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014