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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §18;Rechtssatz
Wie sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im E vom 24. März 2009, 2007/09/0283, entnehmen lässt, kommt es bei einem gemischten Leistungsgegenstand darauf an, ob die beiden Leistungsteile voneinander trennbar sind und - wenn dies nicht der Fall ist - welcher Teil überwiegt (zur Frage des Überwiegens vgl. auch die Ausführungen im E vom 31. Mai 2012, 2011/09/0130).Wie sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im E vom 24. März 2009, 2007/09/0283, entnehmen lässt, kommt es bei einem gemischten Leistungsgegenstand darauf an, ob die beiden Leistungsteile voneinander trennbar sind und - wenn dies nicht der Fall ist - welcher Teil überwiegt (zur Frage des Überwiegens vergleiche auch die Ausführungen im E vom 31. Mai 2012, 2011/09/0130).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011040159.X05Im RIS seit
25.04.2014Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014