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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §32a Abs6;Rechtssatz
§ 32a Abs. 6 AuslBG knüpft an die Entsendung von Arbeitnehmern zur Erbringung von Dienstleistungen an. Für die Einordnung einer Tätigkeit im Hinblick auf die Vorgaben des § 32a Abs. 6 AuslBG ist es für sich genommen nicht hinreichend, darauf abzustellen, dass der Auftraggeber eine vergaberechtliche Ausschreibung als Bauauftrag vorgenommen hat. Ebenso wenig ist es für sich allein maßgeblich, dass sich die Bieterin in ihrem Angebot auf ihre Gewerbeberechtigung eines Baumeisters gestützt hat.Paragraph 32 a, Absatz 6, AuslBG knüpft an die Entsendung von Arbeitnehmern zur Erbringung von Dienstleistungen an. Für die Einordnung einer Tätigkeit im Hinblick auf die Vorgaben des Paragraph 32 a, Absatz 6, AuslBG ist es für sich genommen nicht hinreichend, darauf abzustellen, dass der Auftraggeber eine vergaberechtliche Ausschreibung als Bauauftrag vorgenommen hat. Ebenso wenig ist es für sich allein maßgeblich, dass sich die Bieterin in ihrem Angebot auf ihre Gewerbeberechtigung eines Baumeisters gestützt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011040159.X01Im RIS seit
25.04.2014Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014