RS Vwgh 2014/2/26 2011/04/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2014
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AuslBG §32a Abs6;
BVergG 2006 §129;
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004

Rechtssatz

§ 32a Abs. 6 AuslBG knüpft an die Entsendung von Arbeitnehmern zur Erbringung von Dienstleistungen an. Für die Einordnung einer Tätigkeit im Hinblick auf die Vorgaben des § 32a Abs. 6 AuslBG ist es für sich genommen nicht hinreichend, darauf abzustellen, dass der Auftraggeber eine vergaberechtliche Ausschreibung als Bauauftrag vorgenommen hat. Ebenso wenig ist es für sich allein maßgeblich, dass sich die Bieterin in ihrem Angebot auf ihre Gewerbeberechtigung eines Baumeisters gestützt hat.Paragraph 32 a, Absatz 6, AuslBG knüpft an die Entsendung von Arbeitnehmern zur Erbringung von Dienstleistungen an. Für die Einordnung einer Tätigkeit im Hinblick auf die Vorgaben des Paragraph 32 a, Absatz 6, AuslBG ist es für sich genommen nicht hinreichend, darauf abzustellen, dass der Auftraggeber eine vergaberechtliche Ausschreibung als Bauauftrag vorgenommen hat. Ebenso wenig ist es für sich allein maßgeblich, dass sich die Bieterin in ihrem Angebot auf ihre Gewerbeberechtigung eines Baumeisters gestützt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011040159.X01

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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