RS Vwgh 2014/2/26 2011/04/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2014
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06300000
E3L E06302000
E3L E06303000
E3R E07201000
E3R E07202000
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

31989L0665 Rechtsmittel-RL;
31992L0013 Vergabekoordinierungs-RL Wasser Energie Verkehr 1992;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs7;
BVergG 2006 §331 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Art. 5 Abs. 7 der VO 1370/2007 normiert eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen wirksamen und raschen Rechtsschutz sicherzustellen. Dieser Verpflichtung wird, soweit es sich - wie vorliegend - um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages handelt, durch die Anwendbarkeit des BVergG 2006 Rechnung getragen. Dass die nähere Ausgestaltung der Antragslegitimation an das Erfordernis eines Interesses am Vertragsabschluss und an die Möglichkeit eines Schadens durch die behauptete Rechtswidrigkeit geknüpft werden, ist schon deshalb als unbedenklich anzusehen, weil Art. 5 Abs. 7 der VO 1370/2007 vorsieht, dass das Recht der Antragstellung (nur) Personen zukommt, die ein Interesse daran haben, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, und die durch einen Rechtsverstoß geschädigt sind oder werden können. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass - wie sich Erwägungsgrund 21 der VO 1370/2007 entnehmen lässt - das wirksame Nachprüfungsverfahren nach dieser Verordnung mit demjenigen nach den vergaberechtlichen Rechtsmittelrichtlinien (Richtlinie 89/665/EWG bzw. Richtlinie 92/13/EWG) vergleichbar sein soll. Die genannten Richtlinien sehen aber für die Antragslegitimation ebenfalls die Voraussetzungen des Interesses und des Schadens vor.Artikel 5, Absatz 7, der VO 1370/2007 normiert eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen wirksamen und raschen Rechtsschutz sicherzustellen. Dieser Verpflichtung wird, soweit es sich - wie vorliegend - um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages handelt, durch die Anwendbarkeit des BVergG 2006 Rechnung getragen. Dass die nähere Ausgestaltung der Antragslegitimation an das Erfordernis eines Interesses am Vertragsabschluss und an die Möglichkeit eines Schadens durch die behauptete Rechtswidrigkeit geknüpft werden, ist schon deshalb als unbedenklich anzusehen, weil Artikel 5, Absatz 7, der VO 1370/2007 vorsieht, dass das Recht der Antragstellung (nur) Personen zukommt, die ein Interesse daran haben, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, und die durch einen Rechtsverstoß geschädigt sind oder werden können. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass - wie sich Erwägungsgrund 21 der VO 1370/2007 entnehmen lässt - das wirksame Nachprüfungsverfahren nach dieser Verordnung mit demjenigen nach den vergaberechtlichen Rechtsmittelrichtlinien (Richtlinie 89/665/EWG bzw. Richtlinie 92/13/EWG) vergleichbar sein soll. Die genannten Richtlinien sehen aber für die Antragslegitimation ebenfalls die Voraussetzungen des Interesses und des Schadens vor.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011040134.X04

Im RIS seit

31.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten