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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0665 Rechtsmittel-RL;Rechtssatz
Art. 5 Abs. 7 der VO 1370/2007 normiert eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen wirksamen und raschen Rechtsschutz sicherzustellen. Dieser Verpflichtung wird, soweit es sich - wie vorliegend - um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages handelt, durch die Anwendbarkeit des BVergG 2006 Rechnung getragen. Dass die nähere Ausgestaltung der Antragslegitimation an das Erfordernis eines Interesses am Vertragsabschluss und an die Möglichkeit eines Schadens durch die behauptete Rechtswidrigkeit geknüpft werden, ist schon deshalb als unbedenklich anzusehen, weil Art. 5 Abs. 7 der VO 1370/2007 vorsieht, dass das Recht der Antragstellung (nur) Personen zukommt, die ein Interesse daran haben, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, und die durch einen Rechtsverstoß geschädigt sind oder werden können. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass - wie sich Erwägungsgrund 21 der VO 1370/2007 entnehmen lässt - das wirksame Nachprüfungsverfahren nach dieser Verordnung mit demjenigen nach den vergaberechtlichen Rechtsmittelrichtlinien (Richtlinie 89/665/EWG bzw. Richtlinie 92/13/EWG) vergleichbar sein soll. Die genannten Richtlinien sehen aber für die Antragslegitimation ebenfalls die Voraussetzungen des Interesses und des Schadens vor.Artikel 5, Absatz 7, der VO 1370/2007 normiert eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen wirksamen und raschen Rechtsschutz sicherzustellen. Dieser Verpflichtung wird, soweit es sich - wie vorliegend - um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages handelt, durch die Anwendbarkeit des BVergG 2006 Rechnung getragen. Dass die nähere Ausgestaltung der Antragslegitimation an das Erfordernis eines Interesses am Vertragsabschluss und an die Möglichkeit eines Schadens durch die behauptete Rechtswidrigkeit geknüpft werden, ist schon deshalb als unbedenklich anzusehen, weil Artikel 5, Absatz 7, der VO 1370/2007 vorsieht, dass das Recht der Antragstellung (nur) Personen zukommt, die ein Interesse daran haben, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, und die durch einen Rechtsverstoß geschädigt sind oder werden können. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass - wie sich Erwägungsgrund 21 der VO 1370/2007 entnehmen lässt - das wirksame Nachprüfungsverfahren nach dieser Verordnung mit demjenigen nach den vergaberechtlichen Rechtsmittelrichtlinien (Richtlinie 89/665/EWG bzw. Richtlinie 92/13/EWG) vergleichbar sein soll. Die genannten Richtlinien sehen aber für die Antragslegitimation ebenfalls die Voraussetzungen des Interesses und des Schadens vor.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011040134.X04Im RIS seit
31.03.2014Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017