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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 ;Rechtssatz
Mit den Regelungen in den §§ 141 und 280 BVergG 2006 sollte nach den Erläuterungen (RV 327 BlgNR 24. GP 9) das Regelungsniveau der VO 1370/2007, das im Bereich der Direktvergabe von Dienstleistungskonzessionen und nicht prioritären Dienstleistungen weniger restriktive Regelungen enthält als das BVergG 2006, im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs im BVergG 2006 verankert werden. Ebenso wurde durch die Bundesvergabegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 15/2010, die VO 1370/2007 in die Auflistung der durch das BVergG 2006 umgesetzten bzw. berücksichtigten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften aufgenommen und dem § 351 BVergG 2006 als Z 16 angefügt. Daher ist auch - soweit nicht die Vergabe einer Dienstleistungskonzession vorliegt (für die der 4. Teil des BVergG 2006 nicht gilt) - der Rechtsschutzteil des BVergG 2006 anwendbar (Hinweis E vom 9. April 2013, 2011/04/0042, mit Hinweis auf den B des OGH vom 9. August 2011, 4 Ob 100/11a). Auch der VfGH hat in seinem B vom 22. Februar 2011, A 23/10, festgehalten, dass das Rechtsschutzsystem des BVergG 2006 auch in Umsetzung des Art. 5 Abs. 7 der VO 1370/2007 im Fall von Dienstleistungsverträgen den Rechtszug an das Bundesvergabeamt vorsieht.Mit den Regelungen in den Paragraphen 141 und 280 BVergG 2006 sollte nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 327 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9) das Regelungsniveau der VO 1370/2007, das im Bereich der Direktvergabe von Dienstleistungskonzessionen und nicht prioritären Dienstleistungen weniger restriktive Regelungen enthält als das BVergG 2006, im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs im BVergG 2006 verankert werden. Ebenso wurde durch die Bundesvergabegesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,, die VO 1370/2007 in die Auflistung der durch das BVergG 2006 umgesetzten bzw. berücksichtigten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften aufgenommen und dem Paragraph 351, BVergG 2006 als Ziffer 16, angefügt. Daher ist auch - soweit nicht die Vergabe einer Dienstleistungskonzession vorliegt (für die der 4. Teil des BVergG 2006 nicht gilt) - der Rechtsschutzteil des BVergG 2006 anwendbar (Hinweis E vom 9. April 2013, 2011/04/0042, mit Hinweis auf den B des OGH vom 9. August 2011, 4 Ob 100/11a). Auch der VfGH hat in seinem B vom 22. Februar 2011, A 23/10, festgehalten, dass das Rechtsschutzsystem des BVergG 2006 auch in Umsetzung des Artikel 5, Absatz 7, der VO 1370/2007 im Fall von Dienstleistungsverträgen den Rechtszug an das Bundesvergabeamt vorsieht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011040134.X02Im RIS seit
31.03.2014Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017