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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs2;Rechtssatz
Mit der Bundesvergabegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 15/2010 wurde im Zusammenhang mit den Regelungen für nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge in den §§ 141 und 280 BVergG 2006 (ebenso wie für Dienstleistungskonzessionen in den §§ 11 und 177 BVergG 2006) jeweils vorgesehen, dass die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der VO 1370/2007 unberührt bleibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im E vom 11. Dezember 2013, 2012/04/0082, mit Verweis auf die Rechtsprechung des OGH im Beschluss vom 9. August 2011, 4 Ob 100/11a, klargestellt, dass nach § 141 Abs. 3 und 5 BVergG 2006 iVm der VO 1370/2007 bei der (beabsichtigten) Direktvergabe von Aufträgen nach Art. 5 Abs. 6 der genannten Verordnung nicht nur die Wahl des Vergabeverfahrens, sondern sämtliche im Zuge des Vergabeverfahrens nach außen in Erscheinung tretende Festlegungen des Auftraggebers anfechtbar sind. Die Wortfolge "die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt" in § 141 Abs. 3 BVergG 2006 ist dahingehend zu verstehen, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit der Direktvergabe auf Grund unmittelbarer Anwendung des Art. 5 Abs. 6 der VO 1370/2007 zur Verfügung steht und von der im Einleitungssatz des Art. 5 Abs. 6 der VO 1370/2007 den Mitgliedstaaten offen stehenden Untersagungsmöglichkeit vom Bundesgesetzgeber kein Gebrauch gemacht wurde.Mit der Bundesvergabegesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, wurde im Zusammenhang mit den Regelungen für nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge in den Paragraphen 141 und 280 BVergG 2006 (ebenso wie für Dienstleistungskonzessionen in den Paragraphen 11 und 177 BVergG 2006) jeweils vorgesehen, dass die Anwendung des Artikel 5, Absatz 2 und 4 bis 6 der VO 1370/2007 unberührt bleibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im E vom 11. Dezember 2013, 2012/04/0082, mit Verweis auf die Rechtsprechung des OGH im Beschluss vom 9. August 2011, 4 Ob 100/11a, klargestellt, dass nach Paragraph 141, Absatz 3 und 5 BVergG 2006 in Verbindung mit der VO 1370/2007 bei der (beabsichtigten) Direktvergabe von Aufträgen nach Artikel 5, Absatz 6, der genannten Verordnung nicht nur die Wahl des Vergabeverfahrens, sondern sämtliche im Zuge des Vergabeverfahrens nach außen in Erscheinung tretende Festlegungen des Auftraggebers anfechtbar sind. Die Wortfolge "die Anwendung des Artikel 5, Absatz 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt" in Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2006 ist dahingehend zu verstehen, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit der Direktvergabe auf Grund unmittelbarer Anwendung des Artikel 5, Absatz 6, der VO 1370/2007 zur Verfügung steht und von der im Einleitungssatz des Artikel 5, Absatz 6, der VO 1370/2007 den Mitgliedstaaten offen stehenden Untersagungsmöglichkeit vom Bundesgesetzgeber kein Gebrauch gemacht wurde.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011040134.X01Im RIS seit
31.03.2014Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017