RS Vwgh 2014/2/26 2011/04/0134

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Veröffentlicht am 26.02.2014
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07201000
E3R E07202000
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs2;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs4;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs5;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs6;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs7;
BVergG 2006 §11;
BVergG 2006 §141 Abs3;
BVergG 2006 §141 Abs5;
BVergG 2006 §141;
BVergG 2006 §177;
BVergG 2006 §280;
EURallg;

Rechtssatz

Mit der Bundesvergabegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 15/2010 wurde im Zusammenhang mit den Regelungen für nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge in den §§ 141 und 280 BVergG 2006 (ebenso wie für Dienstleistungskonzessionen in den §§ 11 und 177 BVergG 2006) jeweils vorgesehen, dass die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der VO 1370/2007 unberührt bleibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im E vom 11. Dezember 2013, 2012/04/0082, mit Verweis auf die Rechtsprechung des OGH im Beschluss vom 9. August 2011, 4 Ob 100/11a, klargestellt, dass nach § 141 Abs. 3 und 5 BVergG 2006 iVm der VO 1370/2007 bei der (beabsichtigten) Direktvergabe von Aufträgen nach Art. 5 Abs. 6 der genannten Verordnung nicht nur die Wahl des Vergabeverfahrens, sondern sämtliche im Zuge des Vergabeverfahrens nach außen in Erscheinung tretende Festlegungen des Auftraggebers anfechtbar sind. Die Wortfolge "die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt" in § 141 Abs. 3 BVergG 2006 ist dahingehend zu verstehen, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit der Direktvergabe auf Grund unmittelbarer Anwendung des Art. 5 Abs. 6 der VO 1370/2007 zur Verfügung steht und von der im Einleitungssatz des Art. 5 Abs. 6 der VO 1370/2007 den Mitgliedstaaten offen stehenden Untersagungsmöglichkeit vom Bundesgesetzgeber kein Gebrauch gemacht wurde.Mit der Bundesvergabegesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, wurde im Zusammenhang mit den Regelungen für nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge in den Paragraphen 141 und 280 BVergG 2006 (ebenso wie für Dienstleistungskonzessionen in den Paragraphen 11 und 177 BVergG 2006) jeweils vorgesehen, dass die Anwendung des Artikel 5, Absatz 2 und 4 bis 6 der VO 1370/2007 unberührt bleibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im E vom 11. Dezember 2013, 2012/04/0082, mit Verweis auf die Rechtsprechung des OGH im Beschluss vom 9. August 2011, 4 Ob 100/11a, klargestellt, dass nach Paragraph 141, Absatz 3 und 5 BVergG 2006 in Verbindung mit der VO 1370/2007 bei der (beabsichtigten) Direktvergabe von Aufträgen nach Artikel 5, Absatz 6, der genannten Verordnung nicht nur die Wahl des Vergabeverfahrens, sondern sämtliche im Zuge des Vergabeverfahrens nach außen in Erscheinung tretende Festlegungen des Auftraggebers anfechtbar sind. Die Wortfolge "die Anwendung des Artikel 5, Absatz 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt" in Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2006 ist dahingehend zu verstehen, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit der Direktvergabe auf Grund unmittelbarer Anwendung des Artikel 5, Absatz 6, der VO 1370/2007 zur Verfügung steht und von der im Einleitungssatz des Artikel 5, Absatz 6, der VO 1370/2007 den Mitgliedstaaten offen stehenden Untersagungsmöglichkeit vom Bundesgesetzgeber kein Gebrauch gemacht wurde.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011040134.X01

Im RIS seit

31.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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