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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Abgabenbescheides in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Auch ist auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren sachverhaltsbezogen im Einzelnen einzugehen und das Parteiengehör zu wahren (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2013, 2010/13/0173, und vom 29. Jänner 2014, 2011/13/0068, jeweils mwN, sowie - zusammenfassend zu den Anforderungen an die Begründung einer Berufungsentscheidung - zuletzt das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/15/0122, RdW 2014/65, 54).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Abgabenbescheides in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Auch ist auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren sachverhaltsbezogen im Einzelnen einzugehen und das Parteiengehör zu wahren vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2013, 2010/13/0173, und vom 29. Jänner 2014, 2011/13/0068, jeweils mwN, sowie - zusammenfassend zu den Anforderungen an die Begründung einer Berufungsentscheidung - zuletzt das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/15/0122, RdW 2014/65, 54).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010130195.X01Im RIS seit
27.03.2014Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016