RS Vwgh 2014/2/26 2010/13/0195

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Veröffentlicht am 26.02.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 288 heute
  2. BAO § 288 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 288 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 288 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. BAO § 288 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 288 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Abgabenbescheides in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Auch ist auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren sachverhaltsbezogen im Einzelnen einzugehen und das Parteiengehör zu wahren (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2013, 2010/13/0173, und vom 29. Jänner 2014, 2011/13/0068, jeweils mwN, sowie - zusammenfassend zu den Anforderungen an die Begründung einer Berufungsentscheidung - zuletzt das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/15/0122, RdW 2014/65, 54).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Abgabenbescheides in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Auch ist auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren sachverhaltsbezogen im Einzelnen einzugehen und das Parteiengehör zu wahren vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2013, 2010/13/0173, und vom 29. Jänner 2014, 2011/13/0068, jeweils mwN, sowie - zusammenfassend zu den Anforderungen an die Begründung einer Berufungsentscheidung - zuletzt das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/15/0122, RdW 2014/65, 54).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010130195.X01

Im RIS seit

27.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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