RS Vwgh 2014/2/26 2009/13/0254

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Veröffentlicht am 26.02.2014
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E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Rechtssatz

Bei der Betriebsaufgabe besteht die Unternehmereigenschaft solange weiter, bis sämtliche umsatzsteuerlich relevanten Vorfälle, die im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, abgewickelt sind (vgl. das Urteil des EuGH vom 3. März 2005, C-32/03, I/S Fini H). Erfolgt nach Betriebsaufgabe ein Nachlass der seinerzeit betrieblich veranlassten Verbindlichkeit, ist im Zeitpunkt des Forderungsverzichts eine Vorsteuerberichtigung gem. § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 vorzunehmen (vgl. Gaedke in Melhardt/Tumpel, UStG, § 16 Rz 23). Hingegen führt eine Forderungsabtretung unter dem Nennwert grundsätzlich zu keiner nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage, da sich der Wert der Gegenleistung, die der Leistungsempfänger für die Lieferung oder sonstige Leistung aufzuwenden hat, nicht verändert (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 16 Tz 33, Gaedke in Melhardt/Tumpel, UStG, § 16 Rz 52). Eine Berichtigung ist nach § 16 Abs. 3 UStG 1994 aber dann vorzunehmen, wenn die Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 2008, 2003/13/0109).Bei der Betriebsaufgabe besteht die Unternehmereigenschaft solange weiter, bis sämtliche umsatzsteuerlich relevanten Vorfälle, die im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, abgewickelt sind vergleiche das Urteil des EuGH vom 3. März 2005, C-32/03, I/S Fini H). Erfolgt nach Betriebsaufgabe ein Nachlass der seinerzeit betrieblich veranlassten Verbindlichkeit, ist im Zeitpunkt des Forderungsverzichts eine Vorsteuerberichtigung gem. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1994 vorzunehmen vergleiche Gaedke in Melhardt/Tumpel, UStG, Paragraph 16, Rz 23). Hingegen führt eine Forderungsabtretung unter dem Nennwert grundsätzlich zu keiner nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage, da sich der Wert der Gegenleistung, die der Leistungsempfänger für die Lieferung oder sonstige Leistung aufzuwenden hat, nicht verändert vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 16, Tz 33, Gaedke in Melhardt/Tumpel, UStG, Paragraph 16, Rz 52). Eine Berichtigung ist nach Paragraph 16, Absatz 3, UStG 1994 aber dann vorzunehmen, wenn die Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. September 2008, 2003/13/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2009130254.X04

Im RIS seit

27.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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