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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §32 Z2;Rechtssatz
Der Erlass von betrieblichen Verbindlichkeiten führt - so wie jeder Wegfall von Betriebsschulden, der nicht auf einem außerbetrieblichen Vorgang beruht - zu einer gewinnerhöhenden Betriebsvermögensvermehrung. Die aus dem betrieblich veranlassten Erlass ehemals betrieblicher Verbindlichkeiten resultierenden Betriebsvermögensvermehrungen sind somit grundsätzlich im Sinne des § 32 Z 2 EStG 1988 als positive nachträgliche Einkünfte steuerpflichtig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 1993, 92/15/0041, VwSlg 6781 F/1993, und vom 17. April 2008, 2006/15/0082, VwSlg 8330 F/2008).Der Erlass von betrieblichen Verbindlichkeiten führt - so wie jeder Wegfall von Betriebsschulden, der nicht auf einem außerbetrieblichen Vorgang beruht - zu einer gewinnerhöhenden Betriebsvermögensvermehrung. Die aus dem betrieblich veranlassten Erlass ehemals betrieblicher Verbindlichkeiten resultierenden Betriebsvermögensvermehrungen sind somit grundsätzlich im Sinne des Paragraph 32, Ziffer 2, EStG 1988 als positive nachträgliche Einkünfte steuerpflichtig vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 1993, 92/15/0041, VwSlg 6781 F/1993, und vom 17. April 2008, 2006/15/0082, VwSlg 8330 F/2008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2009130254.X02Im RIS seit
27.03.2014Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017