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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs3 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 32 Z 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 leg. cit. auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 leg. cit., wie beispielsweise Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen. Solche Einkünfte sind der Einkunftsart zuzurechnen, der die frühere Tätigkeit zuzuordnen war (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. März 1993, 91/13/0091, und vom 17. April 2008, 2006/15/0082, VwSlg 8330 F/2008).Gemäß Paragraph 32, Ziffer 2, EStG 1988 gehören zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 leg. cit., wie beispielsweise Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen. Solche Einkünfte sind der Einkunftsart zuzurechnen, der die frühere Tätigkeit zuzuordnen war vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 22. März 1993, 91/13/0091, und vom 17. April 2008, 2006/15/0082, VwSlg 8330 F/2008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2009130254.X01Im RIS seit
27.03.2014Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017