Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs10 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988 ist es beim Wechsel der Gewinnermittlungsart durch Zu- und Abschläge auszuschließen, dass Veränderungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt berücksichtigt werden. Als Abschläge sind insbesondere zu berücksichtigen Verbindlichkeiten (Vorauszahlungen) aus noch nicht erbrachten Leistungen sowie Rückstellungen oder passive Rechnungsabgrenzungsposten (vgl. Doralt, EStG11, § 4 Tz 397 f).Gemäß Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer eins, EStG 1988 ist es beim Wechsel der Gewinnermittlungsart durch Zu- und Abschläge auszuschließen, dass Veränderungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt berücksichtigt werden. Als Abschläge sind insbesondere zu berücksichtigen Verbindlichkeiten (Vorauszahlungen) aus noch nicht erbrachten Leistungen sowie Rückstellungen oder passive Rechnungsabgrenzungsposten vergleiche Doralt, EStG11, Paragraph 4, Tz 397 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2009130113.X03Im RIS seit
24.03.2014Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014