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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z2 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/13/0021 E 11. Mai 2005 RS 2Stammrechtssatz
Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bildet das vereinbarte Entgelt für die erbrachte Lieferung oder Leistung die Anschaffungskosten (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III A, Tz 8.1. zu § 6). Der Teilwert richtet sich nach Fälligkeit, Verzinsung und nach der Einbringlichkeit der Forderung (Hinweis Doralt, EStG II6, Tz 202 zu § 6 mwN).Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bildet das vereinbarte Entgelt für die erbrachte Lieferung oder Leistung die Anschaffungskosten (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer römisch drei A, Tz 8.1. zu Paragraph 6,). Der Teilwert richtet sich nach Fälligkeit, Verzinsung und nach der Einbringlichkeit der Forderung (Hinweis Doralt, EStG II6, Tz 202 zu Paragraph 6, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2009130112.X04Im RIS seit
24.03.2014Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014