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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §5 Abs1;Rechtssatz
Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Forderungen zählen grundsätzlich zum Umlaufvermögen, wobei diese beim rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden (§ 5 Abs. 1 EStG 1988) dem strengen Niederstwertprinzip unterliegen (vgl. Doralt/Mayr, EStG14, § 6 Tz 201).Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Forderungen zählen grundsätzlich zum Umlaufvermögen, wobei diese beim rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden (Paragraph 5, Absatz eins, EStG 1988) dem strengen Niederstwertprinzip unterliegen vergleiche Doralt/Mayr, EStG14, Paragraph 6, Tz 201).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2009130112.X03Im RIS seit
24.03.2014Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014