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21/01 HandelsrechtNorm
HGB §187 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 187 Abs. 1 HGB (vgl. nunmehr § 187 Abs. 1 UGB) kann der stille Gesellschafter, wenn über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts der Konkurs eröffnet wurde, wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Konkursgläubiger geltend machen. Wurde dem stillen Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrages aber auch eine Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert eingeräumt, wird ein Gläubigerrecht, aufgrund dessen ein Konkursteilnahmeanspruch als Konkursgläubiger gewährt würde, ausgeschlossen (vgl. OGH vom 28. September 1995, 8 Ob 4/95). Wenn der Gesellschaftsvertrag sohin vorsieht, dass der stille Gesellschafter seine Forderung als Konkursgläubiger geltend machen könne, so setzt auch dies voraus, dass er nicht an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt ist.Gemäß Paragraph 187, Absatz eins, HGB vergleiche nunmehr Paragraph 187, Absatz eins, UGB) kann der stille Gesellschafter, wenn über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts der Konkurs eröffnet wurde, wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Konkursgläubiger geltend machen. Wurde dem stillen Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrages aber auch eine Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert eingeräumt, wird ein Gläubigerrecht, aufgrund dessen ein Konkursteilnahmeanspruch als Konkursgläubiger gewährt würde, ausgeschlossen vergleiche OGH vom 28. September 1995, 8 Ob 4/95). Wenn der Gesellschaftsvertrag sohin vorsieht, dass der stille Gesellschafter seine Forderung als Konkursgläubiger geltend machen könne, so setzt auch dies voraus, dass er nicht an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2009130009.X04Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018