RS Vwgh 2014/2/26 2009/13/0009

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Veröffentlicht am 26.02.2014
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Index

21/01 Handelsrecht

Norm

UGB §137;
UGB §138;
UGB §186;
  1. UGB § 186 heute
  2. UGB § 186 gültig ab 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  3. UGB § 186 gültig von 01.01.2007 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. UGB § 186 gültig von 01.08.1990 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Dass eine Einschränkung des Abfindungsbetrages auf Buchwerte im Falle einer außerordentlichen Kündigung einer stillen Gesellschaft im Allgemeinen sittenwidrig sei, ist nicht erkennbar. Zunächst ist zu bemerken, dass die Abfindung des stillen Gesellschafters nach der gesetzlichen Grundkonzeption im Wesentlichen nichts anderes als eine Buchwertabfindung ist (vgl. Hochedlinger in Jabornegg/Artmann, Kommentar zum UGB2, § 186 Rz 9). Selbst bei Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft ist eine Beschränkung der Abfindung auf Buchwerte nach der herrschenden Meinung zulässig (vgl. Koppensteiner/Auer in Straube, Wiener Kommentar zum Unternehmensgesetzbuch, §§ 137, 138 Rz 22). Sittenwidrig wäre eine derartige Einschränkung (außer wegen Gläubigerbeeinträchtigung) bei einem Gesellschafter einer OG nur allenfalls im Falle eines Ausschlusses des Gesellschafters durch Mehrheitsbeschluss ohne wichtigen Grund (vgl. Koppensteiner/Auer, aaO Rz 23).Dass eine Einschränkung des Abfindungsbetrages auf Buchwerte im Falle einer außerordentlichen Kündigung einer stillen Gesellschaft im Allgemeinen sittenwidrig sei, ist nicht erkennbar. Zunächst ist zu bemerken, dass die Abfindung des stillen Gesellschafters nach der gesetzlichen Grundkonzeption im Wesentlichen nichts anderes als eine Buchwertabfindung ist vergleiche Hochedlinger in Jabornegg/Artmann, Kommentar zum UGB2, Paragraph 186, Rz 9). Selbst bei Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft ist eine Beschränkung der Abfindung auf Buchwerte nach der herrschenden Meinung zulässig vergleiche Koppensteiner/Auer in Straube, Wiener Kommentar zum Unternehmensgesetzbuch, Paragraphen 137, 138, Rz 22). Sittenwidrig wäre eine derartige Einschränkung (außer wegen Gläubigerbeeinträchtigung) bei einem Gesellschafter einer OG nur allenfalls im Falle eines Ausschlusses des Gesellschafters durch Mehrheitsbeschluss ohne wichtigen Grund vergleiche Koppensteiner/Auer, aaO Rz 23).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2009130009.X03

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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