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21/01 HandelsrechtNorm
HGB §186 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 186 Abs. 1 HGB (vgl. nunmehr § 186 Abs. 1 UGB) hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts nach der Auflösung der Gesellschaft mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen. Diese Regelung ist dispositiv (vgl. Straube/V. Appl in Straube, Wiener Kommentar zum Unternehmensgesetzbuch, § 186 Rz 8). Vertragliche Abfindungsregelungen können aber - insbesondere wegen Gläubigerbeeinträchtigung - sittenwidrig und damit unwirksam sein (vgl. OGH vom 9. Februar 1995, 8 Ob 16/94), so etwa dann, wenn der Auseinandersetzungsanspruch im Fall der Insolvenz des stillen Gesellschafters geringer sein soll als in den übrigen Auseinandersetzungsfällen (vgl. OGH vom 16. März 2007, 6 Ob 142/05h). Eine Abfindungsregelung könnte auch (wiederum wegen Gläubigerbeeinträchtigung) deshalb unzulässig sein, weil sie dem ausscheidenden Gesellschafter mehr zubilligt, als ihm nach der gesetzlichen Regelung zustünde (vgl. OGH vom 12. September 1996, 8 Ob 2035/96i).Gemäß Paragraph 186, Absatz eins, HGB vergleiche nunmehr Paragraph 186, Absatz eins, UGB) hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts nach der Auflösung der Gesellschaft mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen. Diese Regelung ist dispositiv vergleiche Straube/V. Appl in Straube, Wiener Kommentar zum Unternehmensgesetzbuch, Paragraph 186, Rz 8). Vertragliche Abfindungsregelungen können aber - insbesondere wegen Gläubigerbeeinträchtigung - sittenwidrig und damit unwirksam sein vergleiche OGH vom 9. Februar 1995, 8 Ob 16/94), so etwa dann, wenn der Auseinandersetzungsanspruch im Fall der Insolvenz des stillen Gesellschafters geringer sein soll als in den übrigen Auseinandersetzungsfällen vergleiche OGH vom 16. März 2007, 6 Ob 142/05h). Eine Abfindungsregelung könnte auch (wiederum wegen Gläubigerbeeinträchtigung) deshalb unzulässig sein, weil sie dem ausscheidenden Gesellschafter mehr zubilligt, als ihm nach der gesetzlichen Regelung zustünde vergleiche OGH vom 12. September 1996, 8 Ob 2035/96i).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2009130009.X02Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018