RS Vwgh 2014/2/26 2009/13/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2014
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z2;
HGB §186 Abs1;
UGB §179;
UGB §186 Abs1;
  1. UGB § 179 heute
  2. UGB § 179 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
  3. UGB § 179 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. UGB § 179 gültig von 01.08.1990 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990
  1. UGB § 186 heute
  2. UGB § 186 gültig ab 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  3. UGB § 186 gültig von 01.01.2007 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. UGB § 186 gültig von 01.08.1990 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Ob eine unechte stille Gesellschaft vorliegt, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen für den Fall der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1994, 93/15/0163). Einer Anerkennung als Mitunternehmerschaft steht der Umstand nicht entgegen, dass eine Beteiligung am Firmenwert und an den stillen Reserven nicht in jedem Fall einer Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses besteht. So steht es einer Beurteilung als Mitunternehmerschaft nicht entgegen, wenn eine Auseinandersetzung (bloß) nach Buchwerten dann erfolgt, wenn der stille Gesellschafter kündigt oder die stille Gesellschaft aus einem vom stillen Gesellschafter zu vertretenden wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1981, 3122/79). Ein derartiger Ausschluss einer Beteiligung am Firmenwert und an den stillen Reserven muss aber auf Fälle beschränkt bleiben, in denen der Gesellschafter zur Unzeit oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund vorzeitig aus der Gesellschaft ausscheidet und damit ein für die Gesellschaft schädliches Verhalten an den Tag legt ("Abfindung zu Buchwerten mit Pönalcharakter"; vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1994, 90/13/0048).Ob eine unechte stille Gesellschaft vorliegt, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen für den Fall der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses zu beurteilen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1994, 93/15/0163). Einer Anerkennung als Mitunternehmerschaft steht der Umstand nicht entgegen, dass eine Beteiligung am Firmenwert und an den stillen Reserven nicht in jedem Fall einer Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses besteht. So steht es einer Beurteilung als Mitunternehmerschaft nicht entgegen, wenn eine Auseinandersetzung (bloß) nach Buchwerten dann erfolgt, wenn der stille Gesellschafter kündigt oder die stille Gesellschaft aus einem vom stillen Gesellschafter zu vertretenden wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. April 1981, 3122/79). Ein derartiger Ausschluss einer Beteiligung am Firmenwert und an den stillen Reserven muss aber auf Fälle beschränkt bleiben, in denen der Gesellschafter zur Unzeit oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund vorzeitig aus der Gesellschaft ausscheidet und damit ein für die Gesellschaft schädliches Verhalten an den Tag legt ("Abfindung zu Buchwerten mit Pönalcharakter"; vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1994, 90/13/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2009130009.X01

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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