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E6JNorm
62010CJ0280 Polski Trawertyn VORAB;Rechtssatz
Der EuGH anerkennt in ständiger Rechtsprechung, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung besitzt (vgl. die Urteile des EuGH vom 1. März 2012, C-280/10, Polski Trawertyn, sowie vom 8. Mai 2013, C-271/12, Petroma Transports SA u.a.). Angesichts dieser Rechtsprechung sind geringfügige Schreibfehler wie etwa ein Ziffernsturz bei Angabe der Hausnummer der Leistungsempfängerin, die einer eindeutigen Rechnungszuordnung nicht im Wege stehen, kein Grund, von einer fehlenden Rechnungslegung im Sinne des § 11 UStG und einem deswegen unzulässigen Vorsteuerabzug auszugehen. Im gegenständlichen Fall kann der Abgabenbehörde vor diesem Hintergrund nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass ungeachtet der Angabe einer falschen Hausnummer (27 statt richtig 28) auf den Rechnungen eine eindeutige Rechnungszuordnung zum Unternehmen der Abgabepflichtigen möglich gewesen ist und die in den Jahren 2002 und 2003 ausgestellten Rechnungen über erfolgte Lieferungen daher die Abgabepflichtige (ausschließlich) in diesen Jahren zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten.Der EuGH anerkennt in ständiger Rechtsprechung, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung besitzt vergleiche die Urteile des EuGH vom 1. März 2012, C-280/10, Polski Trawertyn, sowie vom 8. Mai 2013, C-271/12, Petroma Transports SA u.a.). Angesichts dieser Rechtsprechung sind geringfügige Schreibfehler wie etwa ein Ziffernsturz bei Angabe der Hausnummer der Leistungsempfängerin, die einer eindeutigen Rechnungszuordnung nicht im Wege stehen, kein Grund, von einer fehlenden Rechnungslegung im Sinne des Paragraph 11, UStG und einem deswegen unzulässigen Vorsteuerabzug auszugehen. Im gegenständlichen Fall kann der Abgabenbehörde vor diesem Hintergrund nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass ungeachtet der Angabe einer falschen Hausnummer (27 statt richtig 28) auf den Rechnungen eine eindeutige Rechnungszuordnung zum Unternehmen der Abgabepflichtigen möglich gewesen ist und die in den Jahren 2002 und 2003 ausgestellten Rechnungen über erfolgte Lieferungen daher die Abgabepflichtige (ausschließlich) in diesen Jahren zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62010CJ0280 Polski Trawertyn VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150287.X02Im RIS seit
04.04.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018