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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung dafür ist u.a., dass der Rechnung eindeutig die Unternehmer zu entnehmen sind, die einander als Leistungsempfänger einerseits und als Leistungserbringer andererseits gegenüber gestanden sind. § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 (idF vor BGBl. I Nr. 112/2012) UStG 1994 erfordern für die eindeutige Feststellung der beteiligten Unternehmer bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2004/15/0069, ausgesprochen hat, kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden. Sowohl Name als auch Adresse sind notwendige Rechnungsangaben im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994. Allerdings enthält § 11 Abs. 3 UStG 1994 ausdrücklich Erleichterungen bei deren Angabe und normiert, dass "jede Bezeichnung ausreichend (ist), die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht". Entscheidend ist die eindeutige Feststellbarkeit von Namen und Anschrift (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, 2006/13/0013, zur Spezifizierung des Lieferungs- und Leistungsgegenstandes).Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (Paragraph 11,) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung dafür ist u.a., dass der Rechnung eindeutig die Unternehmer zu entnehmen sind, die einander als Leistungsempfänger einerseits und als Leistungserbringer andererseits gegenüber gestanden sind. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,) UStG 1994 erfordern für die eindeutige Feststellung der beteiligten Unternehmer bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2004/15/0069, ausgesprochen hat, kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden. Sowohl Name als auch Adresse sind notwendige Rechnungsangaben im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994. Allerdings enthält Paragraph 11, Absatz 3, UStG 1994 ausdrücklich Erleichterungen bei deren Angabe und normiert, dass "jede Bezeichnung ausreichend (ist), die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht". Entscheidend ist die eindeutige Feststellbarkeit von Namen und Anschrift vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, 2006/13/0013, zur Spezifizierung des Lieferungs- und Leistungsgegenstandes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150287.X01Im RIS seit
04.04.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018