RS Vwgh 2014/2/27 2013/15/0134

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Veröffentlicht am 27.02.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295a;
VwRallg;
  1. BAO § 295a heute
  2. BAO § 295a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 295a gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Rechtssatz

§ 295a BAO setzt nicht nur ein "Ereignis" voraus, sondern auch, dass dieses abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Dies ist bei der Änderung einer Erlassmeinung des Bundesministeriums für Finanzen aber gerade nicht der Fall. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, begründen Erlässe der Finanzverwaltung keine subjektiven Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 2003, 2002/14/0139, VwSlg 7787 F/2003, oder vom 18. September 2013, 2010/13/0138). Sie stellen lediglich die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen dar. Die Einkommensteuerrichtlinien weisen in ihrer Einleitung sogar selbst darauf hin, dass aus ihnen über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Dies verkennt die Beschwerde, wenn sie meint, dass "aufgrund desParagraph 295 a, BAO setzt nicht nur ein "Ereignis" voraus, sondern auch, dass dieses abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Dies ist bei der Änderung einer Erlassmeinung des Bundesministeriums für Finanzen aber gerade nicht der Fall. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, begründen Erlässe der Finanzverwaltung keine subjektiven Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 2003, 2002/14/0139, VwSlg 7787 F/2003, oder vom 18. September 2013, 2010/13/0138). Sie stellen lediglich die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen dar. Die Einkommensteuerrichtlinien weisen in ihrer Einleitung sogar selbst darauf hin, dass aus ihnen über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Dies verkennt die Beschwerde, wenn sie meint, dass "aufgrund des

Erlasses des BMF ... dem Beschwerdeführer auch für 2007 die

Basispauschalierung bei Betriebsausgaben" zustehe. Die Änderung der Einkommensteuerrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen kann daher schon aus diesem Grund kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO darstellen.Basispauschalierung bei Betriebsausgaben" zustehe. Die Änderung der Einkommensteuerrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen kann daher schon aus diesem Grund kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO darstellen.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013150134.X02

Im RIS seit

27.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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