RS Vwgh 2014/2/27 2013/15/0134

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Veröffentlicht am 27.02.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295a;
  1. BAO § 295a heute
  2. BAO § 295a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 295a gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/15/0155 E 7. Juli 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Ereignisse im Sinne des § 295a BAO sind sachverhaltsändernde tatsächliche oder rechtliche Vorgänge, von denen sich - aus den die steuerlich relevanten Tatbestände regelnden Abgabenvorschriften - eine abgabenrechtliche Wirkung für bereits entstandene Abgabenansprüche ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, 2006/15/0085).Ereignisse im Sinne des Paragraph 295 a, BAO sind sachverhaltsändernde tatsächliche oder rechtliche Vorgänge, von denen sich - aus den die steuerlich relevanten Tatbestände regelnden Abgabenvorschriften - eine abgabenrechtliche Wirkung für bereits entstandene Abgabenansprüche ergibt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, 2006/15/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013150134.X01

Im RIS seit

27.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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