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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ein Hinweis auf ein Gutachten, dessen Inhalt in der Begründung nicht wiedergegeben wird, genügt den Forderungen des § 60 AVG iVm. § 1 DVG 1984 nicht.Ein Hinweis auf ein Gutachten, dessen Inhalt in der Begründung nicht wiedergegeben wird, genügt den Forderungen des Paragraph 60, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, DVG 1984 nicht.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120125.X03Im RIS seit
03.04.2014Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014