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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Pensionsbehörden sind verpflichtet, die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 PG 1965 vorliegen oder nicht, auf Grund eines eigenständigen Ermittlungsverfahrens zu prüfen. Diese Verpflichtung besteht demnach mangels Bindungswirkung von Begründungselementen eines Bescheides selbst dann, wenn in Ansehung des in Rede stehenden Zeitraumes ein den Entfall der Bezüge gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 des GehG 1956 feststellender Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist. Dies gilt umso mehr, wenn nicht einmal ein solcher Bescheid vorliegt. Die Behörde darf nicht schon deshalb vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 2 Z 1 PG 1965 ausgehen, wenn der Beamte nach - von den Pensionsbehörden nicht geprüfter - Auffassung seiner Dienstbehörde ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und diese Dienstbehörde deshalb die Auszahlung seiner Bezüge für den in Rede stehenden Zeitraum faktisch eingestellt hat, auch wenn er gegen eine solche Einstellung keine "rechtlichen Schritte" unternommen haben sollte. Sie wäre vielmehr verpflichtet, eigenständig die Frage zu prüfen, ob der Beamte in dem genannten Zeitraum im Verständnis des § 6 Abs. 2 Z 1 PG 1965 eigenmächtig und unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben ist.Die Pensionsbehörden sind verpflichtet, die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, PG 1965 vorliegen oder nicht, auf Grund eines eigenständigen Ermittlungsverfahrens zu prüfen. Diese Verpflichtung besteht demnach mangels Bindungswirkung von Begründungselementen eines Bescheides selbst dann, wenn in Ansehung des in Rede stehenden Zeitraumes ein den Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, des GehG 1956 feststellender Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist. Dies gilt umso mehr, wenn nicht einmal ein solcher Bescheid vorliegt. Die Behörde darf nicht schon deshalb vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, PG 1965 ausgehen, wenn der Beamte nach - von den Pensionsbehörden nicht geprüfter - Auffassung seiner Dienstbehörde ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und diese Dienstbehörde deshalb die Auszahlung seiner Bezüge für den in Rede stehenden Zeitraum faktisch eingestellt hat, auch wenn er gegen eine solche Einstellung keine "rechtlichen Schritte" unternommen haben sollte. Sie wäre vielmehr verpflichtet, eigenständig die Frage zu prüfen, ob der Beamte in dem genannten Zeitraum im Verständnis des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, PG 1965 eigenmächtig und unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben ist.
Schlagworte
Spruch und Begründung Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120124.X01Im RIS seit
04.04.2014Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014