RS Vwgh 2014/2/27 2013/12/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §12c Abs1 Z2;
PG 1965 §6 Abs2 Z1 idF 1997/I/061;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. PG 1965 § 6 heute
  2. PG 1965 § 6 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  3. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  5. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. PG 1965 § 6 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  9. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  10. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 315/1992
  11. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  12. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  13. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  14. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Pensionsbehörden sind verpflichtet, die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 PG 1965 vorliegen oder nicht, auf Grund eines eigenständigen Ermittlungsverfahrens zu prüfen. Diese Verpflichtung besteht demnach mangels Bindungswirkung von Begründungselementen eines Bescheides selbst dann, wenn in Ansehung des in Rede stehenden Zeitraumes ein den Entfall der Bezüge gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 des GehG 1956 feststellender Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist. Dies gilt umso mehr, wenn nicht einmal ein solcher Bescheid vorliegt. Die Behörde darf nicht schon deshalb vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 2 Z 1 PG 1965 ausgehen, wenn der Beamte nach - von den Pensionsbehörden nicht geprüfter - Auffassung seiner Dienstbehörde ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und diese Dienstbehörde deshalb die Auszahlung seiner Bezüge für den in Rede stehenden Zeitraum faktisch eingestellt hat, auch wenn er gegen eine solche Einstellung keine "rechtlichen Schritte" unternommen haben sollte. Sie wäre vielmehr verpflichtet, eigenständig die Frage zu prüfen, ob der Beamte in dem genannten Zeitraum im Verständnis des § 6 Abs. 2 Z 1 PG 1965 eigenmächtig und unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben ist.Die Pensionsbehörden sind verpflichtet, die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, PG 1965 vorliegen oder nicht, auf Grund eines eigenständigen Ermittlungsverfahrens zu prüfen. Diese Verpflichtung besteht demnach mangels Bindungswirkung von Begründungselementen eines Bescheides selbst dann, wenn in Ansehung des in Rede stehenden Zeitraumes ein den Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, des GehG 1956 feststellender Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist. Dies gilt umso mehr, wenn nicht einmal ein solcher Bescheid vorliegt. Die Behörde darf nicht schon deshalb vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, PG 1965 ausgehen, wenn der Beamte nach - von den Pensionsbehörden nicht geprüfter - Auffassung seiner Dienstbehörde ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und diese Dienstbehörde deshalb die Auszahlung seiner Bezüge für den in Rede stehenden Zeitraum faktisch eingestellt hat, auch wenn er gegen eine solche Einstellung keine "rechtlichen Schritte" unternommen haben sollte. Sie wäre vielmehr verpflichtet, eigenständig die Frage zu prüfen, ob der Beamte in dem genannten Zeitraum im Verständnis des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, PG 1965 eigenmächtig und unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben ist.

Schlagworte

Spruch und Begründung Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120124.X01

Im RIS seit

04.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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