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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §49 Abs9 idF 2007/I/096;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 49 Abs. 9 BDG 1979 ist ein derartiges Zeitguthaben ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit abzugelten. Schon auf Grund dieser Ausschließlichkeit scheidet eine Abgeltung eines solchen Gleitzeitguthabens im Wege der Gewährung einer Belohnung im Verständnis des § 19 GehG 1956 aus, und zwar auch dann, wenn die ausschließlich vorgesehene Abgeltung durch Freizeit infolge einer zwischenzeitigen Ruhestandsversetzung nicht möglich ist. Dies folgt auch aus der ausdrücklichen Subsidiarität des § 19 GehG 1956 zu anderen Abgeltungsvorschriften. Eine solche stellt der letzte Satz des § 49 Abs. 9 BDG 1979 dar.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 49, Absatz 9, BDG 1979 ist ein derartiges Zeitguthaben ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit abzugelten. Schon auf Grund dieser Ausschließlichkeit scheidet eine Abgeltung eines solchen Gleitzeitguthabens im Wege der Gewährung einer Belohnung im Verständnis des Paragraph 19, GehG 1956 aus, und zwar auch dann, wenn die ausschließlich vorgesehene Abgeltung durch Freizeit infolge einer zwischenzeitigen Ruhestandsversetzung nicht möglich ist. Dies folgt auch aus der ausdrücklichen Subsidiarität des Paragraph 19, GehG 1956 zu anderen Abgeltungsvorschriften. Eine solche stellt der letzte Satz des Paragraph 49, Absatz 9, BDG 1979 dar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120113.X01Im RIS seit
03.04.2014Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014