Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Diskriminierungsverbot gemäß § 4 Z. 5 B-GlBG 1993 und das Gebot der Frauenförderung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c B-GlBG 1993 verleihen Bewerberinnen und Bewerbern um eine Schulleiterstelle keine im Ernennungsverfahren selbst verfolgbaren subjektiven Rechte oder rechtlichen Interessen. Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Normen lägen darin, dass der Bund gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern, die sich um einen beruflichen Aufstieg im Bundesdienstverhältnis bemüht haben, zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet werden kann (vgl. B 17. Oktober 2011, 2011/12/0135; E 29. März 2012, 2011/12/0147). Daraus folgt aber, dass sich subjektive Rechte oder rechtliche Interessen, welche die Bewerberin nunmehr vor dem VwGH verfolgen könnte, ausschließlich aus der von der Behörde - und in der Folge auch vom VwGH bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides - zu respektierenden, aus § 87 Abs. 2 VfGG abgeleiteten Bindungswirkung (vgl. E 13. September 2006, 2006/12/0084) des E des VfGH vom 4. Oktober 2012, B 458/12 = VfSlg 19679, mit dem die Zurückweisung der Berufung mangels Parteistellung aufgehoben wurde, ergeben könnten. Die Parteistellung der Bewerberin wurde damit begründet, dass die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren begründet. Aus rechtsstaatlicher Sicht kann die Verwaltungsbehörde nicht als befugt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen. Die Überbindung der Parteistellung bewirkt somit auch, dass der Bewerberin - ihr sonst nach Auffassung des VwGH nicht zukommende - subjektive Rechte oder zumindest rechtlich geschützte Interessen erwachsen sind, deren Umfang sich ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses ergibt. Die dadurch kreierten subjektiven Rechte bzw. rechtlichen Interessen können ausschließlich solche sein, die auf ihre Ernennung zur Schulleiterin im Wege einer gesetzeskonformen Auswahlentscheidung auf Grund der der Ernennungsbehörde insgesamt vorgelegenen Reihungsvorschläge gerichtet sind (vgl. E 29. Jänner 2014, 2013/12/0025). Das Recht auf Parteistellung resultiert aus den der Ernennungsbehörde vorliegenden Besetzungsvorschlägen und ist somit auf die Teilnahme an dem durch sie konkretisierten Verwaltungsverfahren gerichtet. Vorgänge, die nicht mehr die Frage der Auswahl unter den die aktuelle Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden (weil in die aktuell vorliegenden Besetzungsvorschläge aufgenommenen) Bewerber betreffen, sind davon nicht umfasst. Die Bejahung eines subjektiven Rechts bzw. rechtlich geschützten Interesses von (seinerzeitigen) Bewerbern um eine schulfeste Stelle, die keine Leiterstelle ist, steht dem nicht entgegen (vgl. E 24. März 1999, 94/12/0309), beruht sie doch auf der aus der "rechtlichen Verdichtung" abgeleiteten Annahme einer Parteistellung aller Bewerber um eine schulfeste Stelle, die keine Leiterstelle ist, unabhängig davon, ob deren Aufnahme in einen oder mehrere Besetzungsvorschläge erfolgt ist (vgl. E 22. Februar 1991, 90/12/0286).Das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG 1993 und das Gebot der Frauenförderung beim beruflichen Aufstieg gemäß Paragraph 11 c, B-GlBG 1993 verleihen Bewerberinnen und Bewerbern um eine Schulleiterstelle keine im Ernennungsverfahren selbst verfolgbaren subjektiven Rechte oder rechtlichen Interessen. Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Normen lägen darin, dass der Bund gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern, die sich um einen beruflichen Aufstieg im Bundesdienstverhältnis bemüht haben, zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet werden kann vergleiche B 17. Oktober 2011, 2011/12/0135; E 29. März 2012, 2011/12/0147). Daraus folgt aber, dass sich subjektive Rechte oder rechtliche Interessen, welche die Bewerberin nunmehr vor dem VwGH verfolgen könnte, ausschließlich aus der von der Behörde - und in der Folge auch vom VwGH bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides - zu respektierenden, aus Paragraph 87, Absatz 2, VfGG abgeleiteten Bindungswirkung vergleiche E 13. September 2006, 2006/12/0084) des E des VfGH vom 4. Oktober 2012, B 458/12 = VfSlg 19679, mit dem die Zurückweisung der Berufung mangels Parteistellung aufgehoben wurde, ergeben könnten. Die Parteistellung der Bewerberin wurde damit begründet, dass die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren begründet. Aus rechtsstaatlicher Sicht kann die Verwaltungsbehörde nicht als befugt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen. Die Überbindung der Parteistellung bewirkt somit auch, dass der Bewerberin - ihr sonst nach Auffassung des VwGH nicht zukommende - subjektive Rechte oder zumindest rechtlich geschützte Interessen erwachsen sind, deren Umfang sich ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses ergibt. Die dadurch kreierten subjektiven Rechte bzw. rechtlichen Interessen können ausschließlich solche sein, die auf ihre Ernennung zur Schulleiterin im Wege einer gesetzeskonformen Auswahlentscheidung auf Grund der der Ernennungsbehörde insgesamt vorgelegenen Reihungsvorschläge gerichtet sind vergleiche E 29. Jänner 2014, 2013/12/0025). Das Recht auf Parteistellung resultiert aus den der Ernennungsbehörde vorliegenden Besetzungsvorschlägen und ist somit auf die Teilnahme an dem durch sie konkretisierten Verwaltungsverfahren gerichtet. Vorgänge, die nicht mehr die Frage der Auswahl unter den die aktuelle Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden (weil in die aktuell vorliegenden Besetzungsvorschläge aufgenommenen) Bewerber betreffen, sind davon nicht umfasst. Die Bejahung eines subjektiven Rechts bzw. rechtlich geschützten Interesses von (seinerzeitigen) Bewerbern um eine schulfeste Stelle, die keine Leiterstelle ist, steht dem nicht entgegen vergleiche E 24. März 1999, 94/12/0309), beruht sie doch auf der aus der "rechtlichen Verdichtung" abgeleiteten Annahme einer Parteistellung aller Bewerber um eine schulfeste Stelle, die keine Leiterstelle ist, unabhängig davon, ob deren Aufnahme in einen oder mehrere Besetzungsvorschläge erfolgt ist vergleiche E 22. Februar 1991, 90/12/0286).
Schlagworte
Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120089.X02Im RIS seit
04.04.2014Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014