RS Vwgh 2014/2/27 2013/12/0089

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Veröffentlicht am 27.02.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §8;
B-GlBG 1993 §11c idF 2011/I/140;
B-GlBG 1993 §4 Z5 idF 2012/I/120;
B-GlBG 1993 §40;
LDG 1984 §26;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
  1. LDG 1984 § 26 heute
  2. LDG 1984 § 26 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  4. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  7. LDG 1984 § 26 gültig von 29.07.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  8. LDG 1984 § 26 gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  9. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  10. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  12. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  13. LDG 1984 § 26 gültig von 15.06.2012 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  14. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  15. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  17. LDG 1984 § 26 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  18. LDG 1984 § 26 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  19. LDG 1984 § 26 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  20. LDG 1984 § 26 gültig von 01.06.1996 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996
  21. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.1984 bis 31.05.1996
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Das Diskriminierungsverbot gemäß § 4 Z. 5 B-GlBG 1993 und das Gebot der Frauenförderung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c B-GlBG 1993 verleihen Bewerberinnen und Bewerbern um eine Schulleiterstelle keine im Ernennungsverfahren selbst verfolgbaren subjektiven Rechte oder rechtlichen Interessen. Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Normen lägen darin, dass der Bund gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern, die sich um einen beruflichen Aufstieg im Bundesdienstverhältnis bemüht haben, zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet werden kann (vgl. B 17. Oktober 2011, 2011/12/0135; E 29. März 2012, 2011/12/0147). Daraus folgt aber, dass sich subjektive Rechte oder rechtliche Interessen, welche die Bewerberin nunmehr vor dem VwGH verfolgen könnte, ausschließlich aus der von der Behörde - und in der Folge auch vom VwGH bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides - zu respektierenden, aus § 87 Abs. 2 VfGG abgeleiteten Bindungswirkung (vgl. E 13. September 2006, 2006/12/0084) des E des VfGH vom 4. Oktober 2012, B 458/12 = VfSlg 19679, mit dem die Zurückweisung der Berufung mangels Parteistellung aufgehoben wurde, ergeben könnten. Die Parteistellung der Bewerberin wurde damit begründet, dass die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren begründet. Aus rechtsstaatlicher Sicht kann die Verwaltungsbehörde nicht als befugt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen. Die Überbindung der Parteistellung bewirkt somit auch, dass der Bewerberin - ihr sonst nach Auffassung des VwGH nicht zukommende - subjektive Rechte oder zumindest rechtlich geschützte Interessen erwachsen sind, deren Umfang sich ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses ergibt. Die dadurch kreierten subjektiven Rechte bzw. rechtlichen Interessen können ausschließlich solche sein, die auf ihre Ernennung zur Schulleiterin im Wege einer gesetzeskonformen Auswahlentscheidung auf Grund der der Ernennungsbehörde insgesamt vorgelegenen Reihungsvorschläge gerichtet sind (vgl. E 29. Jänner 2014, 2013/12/0025). Das Recht auf Parteistellung resultiert aus den der Ernennungsbehörde vorliegenden Besetzungsvorschlägen und ist somit auf die Teilnahme an dem durch sie konkretisierten Verwaltungsverfahren gerichtet. Vorgänge, die nicht mehr die Frage der Auswahl unter den die aktuelle Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden (weil in die aktuell vorliegenden Besetzungsvorschläge aufgenommenen) Bewerber betreffen, sind davon nicht umfasst. Die Bejahung eines subjektiven Rechts bzw. rechtlich geschützten Interesses von (seinerzeitigen) Bewerbern um eine schulfeste Stelle, die keine Leiterstelle ist, steht dem nicht entgegen (vgl. E 24. März 1999, 94/12/0309), beruht sie doch auf der aus der "rechtlichen Verdichtung" abgeleiteten Annahme einer Parteistellung aller Bewerber um eine schulfeste Stelle, die keine Leiterstelle ist, unabhängig davon, ob deren Aufnahme in einen oder mehrere Besetzungsvorschläge erfolgt ist (vgl. E 22. Februar 1991, 90/12/0286).Das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG 1993 und das Gebot der Frauenförderung beim beruflichen Aufstieg gemäß Paragraph 11 c, B-GlBG 1993 verleihen Bewerberinnen und Bewerbern um eine Schulleiterstelle keine im Ernennungsverfahren selbst verfolgbaren subjektiven Rechte oder rechtlichen Interessen. Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Normen lägen darin, dass der Bund gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern, die sich um einen beruflichen Aufstieg im Bundesdienstverhältnis bemüht haben, zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet werden kann vergleiche B 17. Oktober 2011, 2011/12/0135; E 29. März 2012, 2011/12/0147). Daraus folgt aber, dass sich subjektive Rechte oder rechtliche Interessen, welche die Bewerberin nunmehr vor dem VwGH verfolgen könnte, ausschließlich aus der von der Behörde - und in der Folge auch vom VwGH bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides - zu respektierenden, aus Paragraph 87, Absatz 2, VfGG abgeleiteten Bindungswirkung vergleiche E 13. September 2006, 2006/12/0084) des E des VfGH vom 4. Oktober 2012, B 458/12 = VfSlg 19679, mit dem die Zurückweisung der Berufung mangels Parteistellung aufgehoben wurde, ergeben könnten. Die Parteistellung der Bewerberin wurde damit begründet, dass die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren begründet. Aus rechtsstaatlicher Sicht kann die Verwaltungsbehörde nicht als befugt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen. Die Überbindung der Parteistellung bewirkt somit auch, dass der Bewerberin - ihr sonst nach Auffassung des VwGH nicht zukommende - subjektive Rechte oder zumindest rechtlich geschützte Interessen erwachsen sind, deren Umfang sich ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses ergibt. Die dadurch kreierten subjektiven Rechte bzw. rechtlichen Interessen können ausschließlich solche sein, die auf ihre Ernennung zur Schulleiterin im Wege einer gesetzeskonformen Auswahlentscheidung auf Grund der der Ernennungsbehörde insgesamt vorgelegenen Reihungsvorschläge gerichtet sind vergleiche E 29. Jänner 2014, 2013/12/0025). Das Recht auf Parteistellung resultiert aus den der Ernennungsbehörde vorliegenden Besetzungsvorschlägen und ist somit auf die Teilnahme an dem durch sie konkretisierten Verwaltungsverfahren gerichtet. Vorgänge, die nicht mehr die Frage der Auswahl unter den die aktuelle Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden (weil in die aktuell vorliegenden Besetzungsvorschläge aufgenommenen) Bewerber betreffen, sind davon nicht umfasst. Die Bejahung eines subjektiven Rechts bzw. rechtlich geschützten Interesses von (seinerzeitigen) Bewerbern um eine schulfeste Stelle, die keine Leiterstelle ist, steht dem nicht entgegen vergleiche E 24. März 1999, 94/12/0309), beruht sie doch auf der aus der "rechtlichen Verdichtung" abgeleiteten Annahme einer Parteistellung aller Bewerber um eine schulfeste Stelle, die keine Leiterstelle ist, unabhängig davon, ob deren Aufnahme in einen oder mehrere Besetzungsvorschläge erfolgt ist vergleiche E 22. Februar 1991, 90/12/0286).

Schlagworte

Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120089.X02

Im RIS seit

04.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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