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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §10;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 19/2015, 569-578; RdW 7/2014, 428-431;Rechtssatz
Die Regelung des § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 lässt jene Zinsen zum Abzug als Betriebsausgaben zu, die ansonsten aufgrund des Abzugsverbotes des § 12 Abs. 2 leg. cit. wegen des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges mit (steuerfreien Dividenden aus) Kapitalanteilen iSd § 10 leg. cit. vom Abzug ausgeschlossen wären. Sollte aber ein Kredit nicht zur Finanzierung von derartigen Kapitalanteilen in Anspruch genommen werden, ist gar nicht erkennbar, woraus sich ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen iSd § 12 Abs. 2 KStG 1988 ergeben sollte oder auf welche andere Bestimmung sich ein Ausschluss der gewinnmindernden Berücksichtigung der Aufwendungen stützen sollte. Die betrieblich veranlassten Bereitstellungsgebühren für den Kredit sind also bei Inanspruchnahme des Kredites für die Anschaffung von Kapitalanteilen iSd § 10 KStG 1988 aufgrund der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 leg. cit., ansonsten mangels Anwendbarkeit eines Abzugsverbotes als Betriebsausgaben abziehbar.Die Regelung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, KStG 1988 lässt jene Zinsen zum Abzug als Betriebsausgaben zu, die ansonsten aufgrund des Abzugsverbotes des Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. wegen des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges mit (steuerfreien Dividenden aus) Kapitalanteilen iSd Paragraph 10, leg. cit. vom Abzug ausgeschlossen wären. Sollte aber ein Kredit nicht zur Finanzierung von derartigen Kapitalanteilen in Anspruch genommen werden, ist gar nicht erkennbar, woraus sich ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen iSd Paragraph 12, Absatz 2, KStG 1988 ergeben sollte oder auf welche andere Bestimmung sich ein Ausschluss der gewinnmindernden Berücksichtigung der Aufwendungen stützen sollte. Die betrieblich veranlassten Bereitstellungsgebühren für den Kredit sind also bei Inanspruchnahme des Kredites für die Anschaffung von Kapitalanteilen iSd Paragraph 10, KStG 1988 aufgrund der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit., ansonsten mangels Anwendbarkeit eines Abzugsverbotes als Betriebsausgaben abziehbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150199.X04Im RIS seit
27.03.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018