Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34;Rechtssatz
Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind in der Regel von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Diesem Umstand trägt der Verordnungsgeber Rechnung, indem er in § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 416/2001) Kraftfahrzeuge anspricht, deren Anschaffung zu einem Vermögenswert führt, sodass nur jene Mehraufwendungen (pauschalisierend) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, die auf die behindertengerechte Ausstattung entfallen und bei denen realistischerweise davon ausgegangen werden muss, dass sie bei einem unterstellten Verkauf nicht abgegolten werden (vgl. zu Aufwendungen für die behindertengerechte Ausstattung einer Wohnung das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2008/15/0292). § 4 der streitgegenständlichen Verordnung betrifft hingegen Hilfsmittel, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (z.B. deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit (z.B. Rollstühle) keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 92/14/0172). Ob Aufwendungen für ein Elektromobil dem § 3 oder § 4 der Verordnung zu unterstellen sind, bestimmt sich nicht nach kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, sondern dem Zweck des § 34 EStG 1988 entsprechend danach, ob das Fahrzeug auf Grund seiner Beschaffenheit eine im Wesentlichen nur eingeschränkte Verkehrsfähigkeit besitzt (diesfalls liegen Aufwendungen iSd § 4 vor) oder ob dies - wie bei üblichen Kraftfahrzeugen - nicht der Fall ist (diesfalls liegen Aufwendungen iSd § 3 vor).Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind in der Regel von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Diesem Umstand trägt der Verordnungsgeber Rechnung, indem er in Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,) Kraftfahrzeuge anspricht, deren Anschaffung zu einem Vermögenswert führt, sodass nur jene Mehraufwendungen (pauschalisierend) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, die auf die behindertengerechte Ausstattung entfallen und bei denen realistischerweise davon ausgegangen werden muss, dass sie bei einem unterstellten Verkauf nicht abgegolten werden vergleiche zu Aufwendungen für die behindertengerechte Ausstattung einer Wohnung das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2008/15/0292). Paragraph 4, der streitgegenständlichen Verordnung betrifft hingegen Hilfsmittel, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (z.B. deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit (z.B. Rollstühle) keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 92/14/0172). Ob Aufwendungen für ein Elektromobil dem Paragraph 3, oder Paragraph 4, der Verordnung zu unterstellen sind, bestimmt sich nicht nach kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, sondern dem Zweck des Paragraph 34, EStG 1988 entsprechend danach, ob das Fahrzeug auf Grund seiner Beschaffenheit eine im Wesentlichen nur eingeschränkte Verkehrsfähigkeit besitzt (diesfalls liegen Aufwendungen iSd Paragraph 4, vor) oder ob dies - wie bei üblichen Kraftfahrzeugen - nicht der Fall ist (diesfalls liegen Aufwendungen iSd Paragraph 3, vor).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150145.X03Im RIS seit
04.04.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018