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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §833;Rechtssatz
Der gemeinschaftliche Erwerb von Maschinen und Geräten und deren gemeinschaftliche Nutzung durch die Miteigentümer erfüllt - auch wenn dieser im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt - keinen Einkunftstatbestand, weil durch die Benützungsregelung unter Miteigentümern nicht entgeltlich der Gebrauch überlassen wird. Dieser steht nach § 833 Satz 1 ABGB allen Miteigentümern schon von vornherein gemeinsam zu. Mit einer Benützungsregelung unter Miteigentümern wird daher kein Gebrauchsrecht eingeräumt, sondern nur das gesetzlich ohnehin allen Miteigentümern zustehende Gebrauchsrecht in seiner Ausübung einvernehmlich geregelt. Die von einem Miteigentümer im Rahmen einer solchen Regelung auf ein Gemeinschaftskonto geleisteten Zahlungen stellen ertragsteuerlich keine Einkünfte dar (vgl. zum Miteigentum an einem Mietwohnhaus das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1998, 98/13/0084). Handelt es sich um landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die von den Miteigentümern in ihren jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieben zum Einsatz kommen, und erzielt die Gesellschaft bzw. die Miteigentümergemeinschaft als solche keine betrieblichen Einkünfte, stellt die Beteiligung notwendiges Betriebsvermögen der Gesellschafter dar und sind bei den Gesellschaftern die Anteile an den in der Gesellschaft befindlichen Wirtschaftsgütern anzusetzen. Da Gegenstand des Beteiligungsansatzes unmittelbar der Anteil an den Wirtschaftsgütern ist, kommt auch die Inanspruchnahme von Investitionsbegünstigungen im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes des einzelnen Gesellschafters in Betracht (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6 Tz. 156.3ff). Entschließen sich die Miteigentümer, das gemeinschaftliche Gut zu verkaufen, ist der anteilige Verkaufserlös gleichfalls im Rahmen des jeweiligen Einzelbetriebes zu erfassen.Der gemeinschaftliche Erwerb von Maschinen und Geräten und deren gemeinschaftliche Nutzung durch die Miteigentümer erfüllt - auch wenn dieser im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt - keinen Einkunftstatbestand, weil durch die Benützungsregelung unter Miteigentümern nicht entgeltlich der Gebrauch überlassen wird. Dieser steht nach Paragraph 833, Satz 1 ABGB allen Miteigentümern schon von vornherein gemeinsam zu. Mit einer Benützungsregelung unter Miteigentümern wird daher kein Gebrauchsrecht eingeräumt, sondern nur das gesetzlich ohnehin allen Miteigentümern zustehende Gebrauchsrecht in seiner Ausübung einvernehmlich geregelt. Die von einem Miteigentümer im Rahmen einer solchen Regelung auf ein Gemeinschaftskonto geleisteten Zahlungen stellen ertragsteuerlich keine Einkünfte dar vergleiche zum Miteigentum an einem Mietwohnhaus das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1998, 98/13/0084). Handelt es sich um landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die von den Miteigentümern in ihren jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieben zum Einsatz kommen, und erzielt die Gesellschaft bzw. die Miteigentümergemeinschaft als solche keine betrieblichen Einkünfte, stellt die Beteiligung notwendiges Betriebsvermögen der Gesellschafter dar und sind bei den Gesellschaftern die Anteile an den in der Gesellschaft befindlichen Wirtschaftsgütern anzusetzen. Da Gegenstand des Beteiligungsansatzes unmittelbar der Anteil an den Wirtschaftsgütern ist, kommt auch die Inanspruchnahme von Investitionsbegünstigungen im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes des einzelnen Gesellschafters in Betracht vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 6, Tz. 156.3ff). Entschließen sich die Miteigentümer, das gemeinschaftliche Gut zu verkaufen, ist der anteilige Verkaufserlös gleichfalls im Rahmen des jeweiligen Einzelbetriebes zu erfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150082.X02Im RIS seit
27.03.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018