Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §59;Rechtssatz
Aus § 93 Abs. 1 EStG 1988 ergibt sich, dass der Gesetzgeber die für Kapitalerträge erhobene Steuer als Kapitalertragsteuer und als "durch Steuerabzug erhobene" Einkommensteuer bezeichnet. Dies ist unabhängig davon, ob die Steuer im Einzelfall tatsächlich vom Kapitalertrag in Abzug gebracht wird, was insbesondere bei verdeckten Ausschüttungen oder bei Depotentnahmen iSd § 95 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 nicht der Fall ist. Die Kapitalertragsteuer gilt somit, ungeachtet dessen, ob sie vom gemäß § 96 EStG 1988 zum Abzug Verpflichteten abgeführt oder gemäß § 95 EStG 1988 dem Empfänger der Kapitalerträge vorgeschrieben wird, als durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben. Sie stellt eine Abzugsteuer iSd des § 59 BAO in der vor der Aufhebung durch das BGBl. I Nr. 9/2010 geltenden Fassung dar (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 685; ebenso Ritz, BAO3, § 59 Tz 1). Folglich war sie von jenem Finanzamt zu erheben, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abfuhrpflichtigen oblag. Das waren jene Finanzämter, in deren Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung jener Gesellschaften mit beschränkter Haftung befand, bei denen die verdeckten Ausschüttungen an den Gesellschafter festgestellt wurden.Aus Paragraph 93, Absatz eins, EStG 1988 ergibt sich, dass der Gesetzgeber die für Kapitalerträge erhobene Steuer als Kapitalertragsteuer und als "durch Steuerabzug erhobene" Einkommensteuer bezeichnet. Dies ist unabhängig davon, ob die Steuer im Einzelfall tatsächlich vom Kapitalertrag in Abzug gebracht wird, was insbesondere bei verdeckten Ausschüttungen oder bei Depotentnahmen iSd Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 3, EStG 1988 nicht der Fall ist. Die Kapitalertragsteuer gilt somit, ungeachtet dessen, ob sie vom gemäß Paragraph 96, EStG 1988 zum Abzug Verpflichteten abgeführt oder gemäß Paragraph 95, EStG 1988 dem Empfänger der Kapitalerträge vorgeschrieben wird, als durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben. Sie stellt eine Abzugsteuer iSd des Paragraph 59, BAO in der vor der Aufhebung durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, geltenden Fassung dar vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 685; ebenso Ritz, BAO3, Paragraph 59, Tz 1). Folglich war sie von jenem Finanzamt zu erheben, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abfuhrpflichtigen oblag. Das waren jene Finanzämter, in deren Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung jener Gesellschaften mit beschränkter Haftung befand, bei denen die verdeckten Ausschüttungen an den Gesellschafter festgestellt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010150087.X01Im RIS seit
01.04.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018