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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich nicht, dass sich eine Schätzung nicht ausschließlich auf die Schätzungsmethode der Vermögenszuwachsrechnung oder der Geldverkehrsrechnung stützen dürfe. Die Abgabenbehörde ist daher nicht zu einer Kombination mehrerer Schätzungsmethoden gezwungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0158). Jeder Schätzung ist auch eine gewisse Ungenauigkeit immanent; wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung - Ritz, BAO4, § 184 Tz 3).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich nicht, dass sich eine Schätzung nicht ausschließlich auf die Schätzungsmethode der Vermögenszuwachsrechnung oder der Geldverkehrsrechnung stützen dürfe. Die Abgabenbehörde ist daher nicht zu einer Kombination mehrerer Schätzungsmethoden gezwungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0158). Jeder Schätzung ist auch eine gewisse Ungenauigkeit immanent; wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen vergleiche - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung - Ritz, BAO4, Paragraph 184, Tz 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2009150212.X10Im RIS seit
01.04.2014Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014