RS Vwgh 2014/2/27 2009/15/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2014
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige brachte vor, er habe die aus früheren Zeiträumen stammenden Ersparnisse auf einem bestimmten - mit Depotnummer genannten und mit einem ihm nicht mehr präzise erinnerlichen Losungswort versehenen - Wertpapierdepot angelegt. Bei diesem Wertpapierdepot handelte es sich offenkundig um ein Wertpapierkonto, welches von der Bank geführt wird, ohne die Identität des Kunden festzuhalten (vgl. § 40 Abs. 1 Z 1 BWG idF vor BGBl. Nr. 446/1996 und hiezu die Erläuterungen 128 BlgNR 20. GP, 2 ff). In einem derartigen Fall sind aber die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde von vornherein beschränkt. Es liegt ein Fall der erhöhten Mitwirkungspflicht der Partei vor (vgl. - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung - Ritz, BAO4, § 115 Tz 11). Die Partei trifft insoweit eine Beweismittelvorsorge- und Beweismittelbeschaffungspflicht. Es ist daher nicht Aufgabe der Behörde, insoweit Konto- oder Depotauszüge von der Bank zu beschaffen, es ist vielmehr Aufgabe des Abgabepflichtigen, entsprechend vorzusorgen und die entsprechenden, sein Vorbringen belegenden Urkunden der Behörde vorzulegen.Der Abgabepflichtige brachte vor, er habe die aus früheren Zeiträumen stammenden Ersparnisse auf einem bestimmten - mit Depotnummer genannten und mit einem ihm nicht mehr präzise erinnerlichen Losungswort versehenen - Wertpapierdepot angelegt. Bei diesem Wertpapierdepot handelte es sich offenkundig um ein Wertpapierkonto, welches von der Bank geführt wird, ohne die Identität des Kunden festzuhalten vergleiche Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BWG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1996, und hiezu die Erläuterungen 128 BlgNR 20. GP, 2 ff). In einem derartigen Fall sind aber die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde von vornherein beschränkt. Es liegt ein Fall der erhöhten Mitwirkungspflicht der Partei vor vergleiche - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung - Ritz, BAO4, Paragraph 115, Tz 11). Die Partei trifft insoweit eine Beweismittelvorsorge- und Beweismittelbeschaffungspflicht. Es ist daher nicht Aufgabe der Behörde, insoweit Konto- oder Depotauszüge von der Bank zu beschaffen, es ist vielmehr Aufgabe des Abgabepflichtigen, entsprechend vorzusorgen und die entsprechenden, sein Vorbringen belegenden Urkunden der Behörde vorzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2009150212.X09

Im RIS seit

01.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten