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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §300;Rechtssatz
Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn sich die Abgabenbehörde bei der Darstellung ihrer Entscheidungsgrundlagen mit dem Akteninhalt in Widerspruch gesetzt hat, nicht jedoch, wenn die Behörde aus dem Inhalt der Akten vermeintlich unrichtige Schlüsse gezogen hat (vgl. - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung - Ritz, BAO4, § 300 Tz 8).Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn sich die Abgabenbehörde bei der Darstellung ihrer Entscheidungsgrundlagen mit dem Akteninhalt in Widerspruch gesetzt hat, nicht jedoch, wenn die Behörde aus dem Inhalt der Akten vermeintlich unrichtige Schlüsse gezogen hat vergleiche - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung - Ritz, BAO4, Paragraph 300, Tz 8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2009150212.X04Im RIS seit
01.04.2014Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014