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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §282 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 282 Abs. 1 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten, es sei denn, es wird (u.a.) in der Berufung oder im Vorlageantrag die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt (Z 1). Nach § 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es (u.a.) in der Berufung oder im Vorlageantrag beantragt wird. Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz gestellt werden, genügen hiezu nicht (vgl. Ritz, BAO4, § 282 Tz 4 und aaO, § 284 Tz 2); dies gilt auch dann, wenn diese Ergänzung noch innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1994, 90/13/0071).Gemäß Paragraph 282, Absatz eins, BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten, es sei denn, es wird (u.a.) in der Berufung oder im Vorlageantrag die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt (Ziffer eins,). Nach Paragraph 284, Absatz eins, BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es (u.a.) in der Berufung oder im Vorlageantrag beantragt wird. Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz gestellt werden, genügen hiezu nicht vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 282, Tz 4 und aaO, Paragraph 284, Tz 2); dies gilt auch dann, wenn diese Ergänzung noch innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1994, 90/13/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2009150212.X02Im RIS seit
01.04.2014Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014