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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Geht aus einem Beilagenvermerk nicht hervor, dass dem Verwaltungsgerichtshof die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde im Original wieder vorzulegen ist, wird durch einen solchen Beilagenvermerk nach der Rechtsprechung (Hinweis B vom 22. November 2012, 2012/15/0198, mwH) eine gefahrengeneigte Situation geschaffen. Schon die Nichtanführung des Originals der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof löst die ausnahmsweise Kontrollpflicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers über die Kuvertierung und Postaufgabe des Verbesserungsschriftsatzes samt notwendiger Beilagen aus (Hinweis B vom 10. April 2012, 2012/06/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014030001.X05Im RIS seit
15.05.2014Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014