Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/03/0041 B 24. Mai 2012 RS 3 (hier: ohne die ersten zwei Sätze)Stammrechtssatz
In seiner Rechtsprechung hat es der Verwaltungsgerichtshof nicht als zweckmäßige und zumutbare Kontrollmaßnahme angesehen, dass sich der Rechtsanwalt nach Übergabe sämtlicher Schriftstücke an die bisher bewährte Kanzleikraft in jedem Fall noch von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung überzeugt. Die Überwachungspflicht des Parteienvertreters geht also nicht so weit, jede einzelne einfache Arbeitsverrichtung wie die Kuvertierung und Aufgabe von Postsendungen zu kontrollieren (Hinweis B vom 3. September 2003, 2003/03/0164). Unterläuft einem sonst immer zuverlässig arbeitenden Angestellten erst im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Die Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft diese rein manipulativen Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Ein Rechtsanwalt kann vielmehr rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Unterläuft im Zug eines solchen manipulativen Vorganges ein Fehler, liegt dem Rechtsanwalt - unter dem Gesichtspunkt einer rationellen und arbeitsteiligen, die Besorgung abgegrenzter Aufgabenbereiche delegierende Betriebsführung - eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht dadurch zur Last, dass er sich nach Zusammenstellung und Kontrolle des Mängelerhebungsschriftsatzes nicht von der richtigen Kuvertierung der Mängelbehebungspostendung überzeugte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014030001.X03Im RIS seit
15.05.2014Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014