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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/03/0041 B 24. Mai 2012 RS 1Stammrechtssatz
Die Zusammenstellung des Schriftsatzes samt Beilagen an den Verwaltungsgerichtshof zur aufgetragenen Behebung von Beschwerdemängeln obliegt der Partei, an die sich dieser Auftrag richtet. Wird sie von einem Rechtsanwalt vertreten, zählt diese Zusammenstellung zu den Aufgaben dieses Rechtsanwalts (Hinweis B vom 23. Oktober 2008, 2005/03/0234).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014030001.X01Im RIS seit
15.05.2014Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014