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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiven Recht verletzt, dass bei Vorschreibung einer Steuerschuld nur diejenigen Belege im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Steuerschuldners gefordert und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, die zielführend, geeignet und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und dass diese auch der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und verwechselt solcherart den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2012, 2012/16/0132, und vom 22. November 2012, 2008/15/0265, jeweils mwN, sowie den hg. Beschluss vom 29. April 2013, 2013/16/0027).Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiven Recht verletzt, dass bei Vorschreibung einer Steuerschuld nur diejenigen Belege im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Steuerschuldners gefordert und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, die zielführend, geeignet und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und dass diese auch der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und verwechselt solcherart den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2012, 2012/16/0132, und vom 22. November 2012, 2008/15/0265, jeweils mwN, sowie den hg. Beschluss vom 29. April 2013, 2013/16/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013160242.X01Im RIS seit
14.07.2014Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014