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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Rechtssatz
Wenngleich ein Verfahren nach den §§ 6 und 7 GEG weder ein gerichtliches Verfahren noch (bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013) ein solches nach dem AVG (oder nach der BAO) ist und auch nicht per se unter den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 GRC fällt, bedeutet der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs durch die Justizverwaltungsbehörde im Verfahren, dass diese Behörde nicht an eine Entscheidung in einem anderen Verfahren gebunden sein kann, zu welchem der nach dem GEG Zahlungspflichtige aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte.Wenngleich ein Verfahren nach den Paragraphen 6 und 7 GEG weder ein gerichtliches Verfahren noch (bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013) ein solches nach dem AVG (oder nach der BAO) ist und auch nicht per se unter den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK oder des Artikel 47, GRC fällt, bedeutet der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs durch die Justizverwaltungsbehörde im Verfahren, dass diese Behörde nicht an eine Entscheidung in einem anderen Verfahren gebunden sein kann, zu welchem der nach dem GEG Zahlungspflichtige aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013160195.X04Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014