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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das weder die Bestimmungen der Prozessordnung noch (bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013) das AVG (oder die BAO) anzuwenden sind. Mangels gesetzlicher Regelungen sind vielmehr die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens maßgebend (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, MAG GGG10, unter E 2 und 3 zu § 6 GEG sowie unter E 1 und 2 zu § 7 GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Zu den Grundsätzen eines solchen Verfahrens zählen insbesondere auch die Vorschriften über die Wahrung des Parteiengehörs sowie das Gebot, dass sich die Behörde mit den von einem Berichtigungswerber zur Stützung seines Antrages vorgebrachten Einwendungen auseinander zu setzen hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 2003/16/0020, sowie die in Wais/Dokalik, aaO, unter E 8 bis 11 zu § 7 GEG wiedergegebene Rechtsprechung).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das weder die Bestimmungen der Prozessordnung noch (bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013) das AVG (oder die BAO) anzuwenden sind. Mangels gesetzlicher Regelungen sind vielmehr die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens maßgebend vergleiche etwa die in Wais/Dokalik, MAG GGG10, unter E 2 und 3 zu Paragraph 6, GEG sowie unter E 1 und 2 zu Paragraph 7, GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Zu den Grundsätzen eines solchen Verfahrens zählen insbesondere auch die Vorschriften über die Wahrung des Parteiengehörs sowie das Gebot, dass sich die Behörde mit den von einem Berichtigungswerber zur Stützung seines Antrages vorgebrachten Einwendungen auseinander zu setzen hat vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 2003/16/0020, sowie die in Wais/Dokalik, aaO, unter E 8 bis 11 zu Paragraph 7, GEG wiedergegebene Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013160195.X02Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014