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L37211 Grundsteuer BurgenlandNorm
BAO §97;Rechtssatz
Die Wirksamkeit des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides nach § 2 Abs. 2 des Burgenländischen Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1995 beurteilt sich nicht anhand des in § 3 Abs. 2 leg. cit. genannten Datums der Ausstellung des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides, das nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften der BAO für die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Bescheides und damit für dessen Wirksamkeit ohne Belang ist.Die Wirksamkeit des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides nach Paragraph 2, Absatz 2, des Burgenländischen Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1995 beurteilt sich nicht anhand des in Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. genannten Datums der Ausstellung des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides, das nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften der BAO für die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Bescheides und damit für dessen Wirksamkeit ohne Belang ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013160185.X04Im RIS seit
27.03.2014Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014